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  • · Fachbeitrag · Bankgebühren

    Weiter keine Einschränkungen beim P-Konto

    | Die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltenen Bestimmungen über ein Pfändungsschutzkonto „Die Kontoführung erfolgt grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Ausgabe einer … Bank Card oder einer Kreditkarte sowie die Nutzung des Karten- und Dokumentenservices sind nicht möglich.“ sind im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB jedenfalls unwirksam, wenn sie auch für Bestandskunden gelten. |

     

    Damit nicht genug: Der BGH hat auch eine Klausel über die gesonderte 
Berechnung von Leistungen beim Pfändungsschutzkonto gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB für unwirksam gehalten, soweit diese gegenüber dem von dem Kunden bislang mit dem Kreditinstitut vereinbarten Kontomodell die Berechnung eines zusätzlichen Entgelts für die Führung des Girokontos nach Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto zur Folge hat (16.7.13, XI ZR 260/12, Abruf-Nr. 132959).

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2013 | Seite 199 | ID 42418865