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  • · Fachbeitrag · Architektenrecht

    Erstdarlegungslast bei der Schätzung anrechenbarer Kosten

    Der Architekt genügt seiner Erstdarlegungslast, wenn er aufgrund der ihm zugänglichen Unterlagen und Informationen den Anteil der anrechenbaren Kosten sorgfältig schätzt, für die ihm sein Auftraggeber die notwendigen Auskünfte oder Unterlagen vertragswidrig vorenthalten hat.

     

    Das OLG Celle (11.2.26, 14 U 172/24, Abruf-Nr. XXXXXX) hat eine Honorarvereinbarung wegen der Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI 2013 für unwirksam erachtet (vgl. § 7 Abs. 1 HOA! 2013 und dazu BGH 2.6.22, VII ZR 229/19). Daher konnte der Architekt nach den Mindestsätzen der HOAI 2013 abrechnen. Daran änderte auch die Europarechtswidrigkeit der HOAI (EuGH 4.7.19, C-377/17) nichts, da dies die Anwendbarkeit im Privatrechtsverhältnis unberührt lässt (EuGH 18.1.22, C-261/20; BGH 2.6.22, VII ZR 174/19). Im konkreten Fall war es dem Architekten auch nicht nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Vereinbarung zu berufen. Stellt der Auftraggeber keine hinreichenden Berechnungsunterlagen zur Verfügung, muss der Architekt die anrechenbaren Kosten als Grundlage seiner Kostenrechnung schätzen.

     

    MERKE — Erst wenn der beklagte Auftraggeber die Schätzung des Architekten substanziiert bestritten hat, obliegt es dem klagenden Architekten, seinen Sachvortrag zu den Berechnungsgrundlagen ggf. zu ergänzen (BGH 27.10.94, VII ZR 217/93; OLG Hamm 6.3.17, 17 U 100/15)

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2026 | Seite 81 | ID 50823606