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  • · Fachbeitrag · Anzeigenwerbung

    Gewerberegistereintragungen: Der BGH handelt

    | Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil. |

     

    Mit dieser Rechtsprechung des BGH wird zahlreichen Forderungen von dubiosen Anzeigenverlagen und privaten Gewerberegistern die Grundlage entzogen (26.7.12, VII ZR 262/11, Abruf-Nr. 122454). Eintragungen in Branchenverzeichnisse im Internet sind zwar nicht generell, aber sehr häufig unentgeltlich. Die berechtigte Kundenerwartung einer kostenlosen Eintragung wird von vielen Anbietern nicht hinreichend deutlich korrigiert. Der BGH hat hier die Bezeichnung des Formulars als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank“ nicht als Hinweis auf einen entgeltlichen Vertrag verstanden. Auch die drucktechnische Gestaltung lenkte von der Vergütungspflicht ab.

     

    MERKE | Vergleichbare Fallgestaltungen wurden in der Rechtsprechung bereits entschieden. Inwieweit drucktechnische Gestaltungen die Gerichte nicht von dem Gegenteil einer kostenlosen Kundenerwartung überzeugten, kann dort nachgelesen werden (LG Rostock NJW-RR 08, 1450; LG Flensburg NJOZ 11, 1173).

    Weiterführender Hinweis

    • Zu versteckten Entgeltklauseln siehe auch LG Saarbrücken NJW-RR 02, 915; LG Düsseldorf NJOZ 09, 391; LG Berlin NJW-RR 12, 424
    Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 163 | ID 35805080