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  • · Fachbeitrag · Anwaltsvergütung

    Politisches Engagement kann Vergütungsanspruch gefährden

    | Erkennt der Schuldner einen Anspruch aus einem Rechtsverhältnis an, welches sich im Grenzbereich eines gesetzlichen Verbots bewegt, dessen Eingreifen indes ernstlich zweifelhaft ist, geschieht dies mangels anderer Anhaltspunkte auch, um eine etwaige rechtshindernde Einwendung infolge des Verbots auszuräumen, wenn dem Schuldner dieses Risiko des Gläubigers bewusst ist. Die Rechtsbeständigkeit eines solchen schuldbestätigenden (deklaratorischen) Anerkenntnisses und seine Wirkungen richten sich nach den gleichen Grundsätzen wie bei einem Vergleichsvertrag ( BGH 22.9.11, IX ZR 1/11, Abruf-Nr. 113614 ). |

     

    Im Fall des BGH war der Rechtsanwalt im Gemeinderat und zugleich an einem Verwaltungsrechtsstreit eines Bürgers gegen das Bundesland beteiligt, in dem die Gemeinde notwendig beigeladen war. Der Kostenschuldner hat die Rechnung zunächst anerkannt, später aber geltend gemacht, es bestehe kein Vergütungsanspruch, weil der Anwaltsvertrag gegen das gemeindliche Vertretungsverbot verstoße. Der BGH hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis nicht nur nichtig ist, soweit es selbst gegen die guten Sitten verstößt, sondern grundsätzlich auch, soweit es sich auf ein sittenwidriges Ausgangsverhältnis bezieht und die Nichtigkeitsgründe bei seiner Abgabe noch fortbestehen (BGHZ 104, 18). Das gilt aber nicht uneingeschränkt. Eine Ausnahme vom genannten Grundsatz gilt, wenn gerade über die etwaige Gesetz- oder Sittenwidrigkeit des Ausgangsverhältnisses ernsthaft Streit oder Zweifel herrschten, die durch das Anerkenntnis behoben werden sollten. Insoweit seien, so der BGH, die gleichen Erwägungen maßgebend wie bei einem Vergleichsvertrag, durch den die Ungewissheit darüber, was der Gesetzeslage entspricht, durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (hierzu BGH NJW-RR 07, 263).

     

    WICHTIG |  Selbst wenn im Einzelfall ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ebenso wie das Grundgeschäft wegen eines Verstoßes nach § 134 BGB nichtig sein sollten, verliert die die Dienstleistung erbringende Partei nicht jeden Anspruch. Vielmehr sind die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 ff. BGB) bzw. der Geschäftsführung ohne Auftrag heranzuziehen. Einzig § 817 S. 2 BGB kann zur gänzlichen Versagung eines Anspruchs führen.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 204 | ID 30449060