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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Gesetzgebung

    Mietspiegel mit neuem Betrachtungszeitraum

    | Das Gesetz über die Verlängerung des Betrachtungszeitraums für die ortsübliche Vergleichsmiete wurde am 30.12.19 veröffentlicht (BGBl. I, 2911) und damit der Betrachtungszeitraum für Mietspiegel von vier auf sechs Jahre erhöht. |

     

    Die ortsübliche Vergleichsmiete wird nach § 558 Abs. 2 BGB aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 BGB abgesehen, geändert worden sind. War der Betrachtungszeitraum bis Ende 2019 mit vier Jahren bestimmt, beträgt er nun sechs Jahre. Dadurch sollen kurzfristige Schwankungen des Mietwohnungsmarkts geringere Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete haben. Auf Wohnungsmärkten mit stark steigenden Angebotsmieten soll dies zugleich zu einem gedämpften Anstieg der ortsüblichen Vergleichsmiete führen.

     

    MERKE | Die Übergangsbestimmung findet sich in Art. 229 § 50 EGBGB. Mietspiegel können danach auch nach dem 31.12.19 gemäß § 558 Abs. 2 S. 1 BGB in der bis dahin geltenden Fassung neu erstellt werden, wenn der Stichtag für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor dem 1.3.20 liegt und der Mietspiegel vor dem 1.1.2021 veröffentlicht wird. Mietspiegel, die nach dieser Regel neu erstellt wurden oder die bereits am 31.12.19 existierten, können entsprechend § 558d Abs. 2 BGB innerhalb von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 113 | ID 46587638