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  • · Fachbeitrag · Abtretung

    Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs an Rechtsanwalt

    | Die Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs des Beschuldigten gegen die Staatskasse an seinen Verteidiger ist gemäß § 305c BGB unwirksam, wenn sie in der formularmäßig ausgestalteten Vollmachtsurkunde „erklärt“ (also ein Angebot auf Abschluss eines Abtretungsvertrags abgegeben) wird, ohne dass in der Überschrift oder sonst in hervorgehobener Weise ein deutlicher Hinweis hierauf erfolgt. |

     

    Nach Auffassung des OLG Nürnberg (25.3.15, 2 Ws 426/14, Abruf-Nr. 144746) kann der Wahlverteidiger den Kostenerstattungsanspruch des Mandanten in dessen Namen aufgrund der Vollmacht geltend machen. Im eigenen Namen ist dies dagegen nur möglich, wenn eine gesonderte Abtretungsurkunde vorgelegt wird. Ist die Abtretung in die allgemeine Vollmacht integriert, handele es sich um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB (so auch OLG Koblenz VersR 09, 1348; LG Düsseldorf AGS 07, 34; LG Konstanz Rpfleger 08, 596; LG Nürnberg-Fürth AnwBl 76, 166; LG Regensburg 26.9.13, 1 Qs 63/2013; OVG Münster NJW 87, 3029; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., § 43). Die Entscheidung ist zwar im Strafrecht ergangen. Sie kann aber ebenso darauf übertragen werden, wenn Kostenerstattungsansprüche in anderen Verfahrensarten übertragen werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Auch wenn es gegenteilige Auffassungen gibt (OLG Koblenz Rpfleger 74, 403; LG Hamburg AnwBl 77, 70; LG Leipzig RVGreport 10, 185; Göttlich/Mümmler/Feller, RVG, 5. Aufl., „Abtretung“ Anm. 2; Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 4. Aufl., § 43 Rn. 19; Fromm, NJW 14, 1708) sollten Sie sich eine gesonderte Abtretungserklärung unterzeichnen lassen. Dies empfiehlt sich vor allem bei Mandanten, deren finanzielle Leistungsfähigkeit möglicherweise beschränkt ist.

     

     

    Musterformulierung / Abtretungserklärung

    Soweit mir … (Mandant) in dem Verfahren vor dem … (Gericht), Az. …, gegen … (Gegner) ein Anspruch auf Erstattung von außergerichtlichen Kosten (Rechtsanwaltsvergütung, Gerichtskosten, Auslagen) gegen die Staatskasse, den Gegner oder einen anderen erstattungspflichtigen Dritten zustehen, trete ich diesen Anspruch an meinen dies hiermit annehmenden Verfahrensbevollmächtigten ab.

     

    Ort, Datum, Unterschrift (Mandant) Ort, Datum, Unterschrift (Anwalt)

     

    Soll aus organisatorischen Gründen oder auch um dem Mandanten zu ersparen, zahlreiche Unterlagen zu unterzeichnen, die Abtretung in der Vollmachtsurkunde bleiben, sollte diese zumindest mit „Vollmacht und Abtretung“ unterschrieben werden. Denkbar ist auch, die Abtretung auf dem gleichen Blatt wie die Vollmacht aber eben gesondert ausgewiesen zu belassen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2015 | Seite 144 | ID 43521066