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  • 19.05.2008 | Versagung der Restschuldbefreiung

    Falsche Angaben zu wirtschaftlichen Verhältnissen

    Vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben des Schuldners zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen begründen die Versagung der Restschuldbefreiung nur, wenn sie subjektiv dem Zweck dienen, Leistungen zu erhalten oder zu vermeiden (BGH 20.12.07, IX ZB 189/06, Abruf-Nr. 080321).

     

    Sachverhalt

    Auf Antrag des Schuldners wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Das durch das Finanzamt (FA) vertretene, beteiligte Land hat im Schlusstermin beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen, weil der Schuldner anlässlich einer von dem FA gegen ihn erwirkten fruchtlosen Pfändung ein in seinem Eigentum stehendes – bereits seinerzeit der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung unterstelltes und inzwischen von der Treuhänderin mangels zu erwartenden Erlöses freigegebenes – Hausgrundstück verschwiegen hat. Nachdem das AG den Antrag zurückgewiesen hat, hat das LG die Restschuldbefreiung versagt. Der BGH hat in der Sache nicht abschließend entschieden, sondern diese zur weiteren Sachverhaltsermittlung an das LG zurückverwiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die im Rahmen einer Zwangsvollstreckung gemachten, falschen Angaben sind geeignet, den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 Variante 3 InsO auszulösen. Falls der vom subjektiven Tatbestand vorausgesetzte Zusammenhang, Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, tatsächlich gegeben ist, erfüllen auch unrichtige Angaben gegenüber dem FA den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO (BGH WM 06, 1296). Dieser greift aber nur, wenn der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder – wie im Streitfall – Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.  

     

    Der zweigliedrige subjektive Tatbestand erfordert also, dass der Schuldner