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  • 15.11.2010 | Sicherheiten

    Zur Abwendung der Vollstreckung hinterlegter Betrag begründet ein sicheres Pfandrecht

    1. Der Zweck der zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil hinterlegten Sicherheit erfordert, dass der hinterlegte Betrag dem Vollstreckungsgläubiger nach Rechtskraft uneingeschränkt zur Verfügung steht.  
    2. Das Risiko, zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Sicherheit die Deckungspflicht aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber dem Vollstreckungsschuldner falsch einzuschätzen, trägt allein der Haftpflichtversicherer.  
    (OLG Celle 23.12.09, 3 U 144/09, Abruf-Nr. 100930)

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Hat der Gläubiger im erstinstanzlichen Verfahren ein obsiegendes Urteil erreicht, muss er nach § 709 ZPO regelmäßig eine Sicherheitsleistung erbringen, um mit der Zwangsvollstreckung beginnen zu können. Die Sicherheitsleistung bindet aber eigenes Kapital oder kostet Avalzinsen. Deshalb muss in der Praxis dem Mandanten die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO vorgeschlagen werden.  

     

    Danach darf zwar eine Pfändung ausgebracht, der gepfändete Gegenstand jedoch noch nicht verwertet werden. Gerade eine Kontopfändung, die den bargeldlosen Zahlungsverkehr des Schuldners blockiert, erweist sich hier als sehr praxistaugliches Mittel. Allerdings hat der Schuldner - wenn er denn dazu in der Lage ist - nach § 720a Abs. 3 ZPO die Möglichkeit, seinerseits die Sicherungsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit abzuwenden, wenn der Gläubiger nicht doch die ihm nach § 709 ZPO aufgegebene Sicherheit leistet.  

     

    Die Formen der zugelassenen Sicherheitsleistung ergeben sich mit der selbstschuldnerischen Bürgschaft und der Hinterlegung von Geld oder mündelsicheren Wertpapieren aus § 108 ZPO. Der Sicherungsgegenstand der Hinterlegung, die nach § 108 ZPO der Prozessbürgschaft als Sicherheit gleichsteht, dient der Sicherung der Vollstreckungsbefugnis des Titelgläubigers. Mit der Hinterlegung erlangt der Sicherungsberechtigte nach der Entscheidung des OLG Celle ein Pfandrecht am hinterlegten oder verpfändeten Gegenstand (Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 108 Rn. 15). Das nach § 233 BGB mit der Hinterlegung entstehende gesetzliche Pfandrecht nach § 1257 BGB dient als angemessener Ausgleich für den Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung, mithin die Vollstreckungsbefugnis, die er durch den vorläufig vollstreckbaren Titel erlangt hat, das heißt die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche zu sichern (BGH 3.5.05, XI ZR 287/04, Abruf-Nr. 051702).