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  • 13.10.2010 | Sicherheiten

    Anfängliche Übersicherung führt nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit

    Die Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt einer anfänglichen Übersicherung setzt eine verwerfliche Gesinnung voraus. Hierfür streitet keine tatsächliche Vermutung (BGH 19.3.10, V ZR 52/09, Abruf-Nr. 101428).

     

    Entscheidungsgründe

    Eine Sicherungsabrede kann unter dem Gesichtspunkt einer ursprünglichen Übersicherung gemäß § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein (BGH NJW 94, 1796; LG Dessau WM 99, 1711; MüKo/Oechsler, BGB, 5. Aufl., Anh. §§ 929 bis 936 Rn. 33 ff.; Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung, 8. Aufl., Rn. 154 f.). Das setzt ein grobes Missverhältnis zwischen dem Sicherungswert und dem Sicherungsinteresse sowie eine verwerfliche Gesinnung des Sicherungsnehmers voraus (BGH NJW 98, 2047).  

     

    Die Anforderungen, die an die Darlegung dieser beiden Voraussetzungen zu stellen sind, können nicht in Anlehnung an die vom Senat für Grundstückskaufverträge entwickelten Grundsätze (BGHZ 146, 298; BGH NJW 10, 363) bestimmt werden. Dort genügt für die Annahme eines groben Missverhältnisses, dass der Kaufpreis etwa doppelt so hoch ist wie der Wert des Grundstücks. Dieses grobe Missverhältnis begründet eine tatsächliche Vermutung für die verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Beides gilt bei einer anfänglichen Übersicherung nicht.  

     

    Hier kann es nicht darauf ankommen, welchen Nennbetrag die bestellten Grundpfandrechte bei Vertragsschluss haben. Entscheidend ist vielmehr, welcher Erlös bei Vertragsschluss aus einer Verwertung dieser Grundpfandrechte unter Berücksichtigung der Werte der belasteten Grundstücke und des Rangs der Rechte im späteren noch ungewissen Verwertungsfall zu erwarten und wie sicher dies bei Vertragsschluss zu beurteilen war (BGH NJW 98, 2047; LG Dessau WM 99, 1711).