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  • 13.01.2010 | Restschuldbefreiung

    Wer ist im Restschuldbefreiungsverfahren berechtigt, den Versagungsantrag zu stellen?

    Versagungsanträge können alle Gläubiger stellen, die Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet haben, auch wenn sie nicht an der Schlussverteilung teilnehmen (BGH 8.10.09, IX ZB 257/08, Abruf-Nr. 093670).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    In einem 2004 eröffneten Insolvenzverfahren, in dem der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt, kreuzte dieser in einem Anhörungsfragebogen des Insolvenzgerichts an, dass gegen ihn Zivilklagen anhängig seien. Nähere Angaben zu Aktenzeichen, Gegenstand und Person der Kläger machte er nicht. Seit dem Jahr 2000 war eine Klage der Gläubigerin mit einem Streitwert von insgesamt 13.400.000 DM anhängig, mit der unter anderem auch der Schuldner persönlich auf Zahlung von mehr als 1 Mio. DM in Anspruch genommen wurde. Erst aufgrund der öffentlichen Bekanntmachung des Schlusstermins bekam der Gläubiger als Kläger dieses Rechtsstreits Kenntnis von dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Er meldete daraufhin eine Forderung von über 880.000 EUR an. Diese wurde nach Prüfung im Schlusstermin zur Insolvenztabelle festgestellt, ohne noch an der Schlussverteilung teilzunehmen. Außerdem stellte der Gläubiger Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Diesen Antrag hat das Insolvenzgericht zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte Erfolg. Das Beschwerdegericht hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung von Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten (§ 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO) versagt. Hiergegen wendet sich der Schuldner nun erfolglos.  

     

    Die Frage, ob Versagungsantragsteller auch ein Gläubiger sein kann, dessen Forderung möglicherweise nicht an der Schlussverteilung teilnimmt, ist geklärt. Versagungsanträge können von Gläubigern gestellt werden, die ihre Forderung angemeldet haben (BGH ZInsO 07, 446). Dies entspricht auch sonst ganz h.M. (LG Göttingen NZI 07, 734; AG Hamburg ZInsO 08, 984). Soweit verlangt wird, dass bei bestrittenen Forderungen der Nachweis der Klageerhebung nach § 189 Abs. 1 InsO geführt wird (AG Hamburg ZInsO 05, 1060), kommt es hierauf vorliegend nicht an, weil die Forderung zur Tabelle festgestellt ist. Ob die Forderung nach Prüfung im Schlusstermin an den Verteilungen noch teilnimmt (vgl. BGH ZInsO 07, 493), ist für die Antragsbefugnis unerheblich.  

     

    In der Rechtsprechung des BGH ist weiter geklärt, was unter grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu verstehen ist (BGH 2.7.09, IX ZB 63/08, Abruf-Nr. 092504). Der Nachprüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegt nur, ob der Richter den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt oder bei der Beurteilung des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat.