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  • 17.05.2010 | Restschuldbefreiung

    So können Gläubiger der Restschuldbefreiung die Grundlage entziehen

    Hat der Schuldner auf den ihm in Anschluss an den Antrag eines Gläubigers erteilten gerichtlichen Hinweis, er könne einen eigenen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, bis zur Entscheidung über den Eröffnungsantrag des Gläubigers nicht mit eigenen Anträgen reagiert, kann er erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren nach Insolvenzeröffnung einen erneuten Insolvenz-, Stundungs- und Restschuldbefreiungsantrag stellen, vorausgesetzt ein auf Antrag des Gläubigers eröffnetes Verfahren ist zwischenzeitlich aufgehoben (BGH 21.1.10, IX ZB 174/09, Abruf-Nr. 100478).

     

    Sachverhalt

    Der getrennt lebende Ehemann G. der Schuldnerin S. stellte im Januar 2006 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen. Mit Schreiben vom 6.2.06 wies das Insolvenzgericht S. auf die Möglichkeit eines eigenen Insolvenzantrags verbunden mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung hin. Das Gericht gab ihr Gelegenheit, entsprechende Anträge binnen eines Monats zu stellen. Nach Ablauf der Monatsfrist sei dies ausgeschlossen. Hierauf reagierte S. nicht. Auch auf eine Nachfristsetzung zum 19.4.06 blieb sie untätig. Am 25.4.06 eröffnete das Insolvenzgericht das Verfahren, das mit Beschluss vom 17.10.08 aufgehoben wurde. Am 13.2.09 hat S. Antrag auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über ihr Vermögen, Erteilung der Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten gestellt. Mit Beschluss vom 1.4.09 hat das Insolvenzgericht die Anträge als unzulässig verworfen. Die Beschwerde der S. gegen diese Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt sie Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Der für das Insolvenzrecht zuständige IX. Senat des BGH hat am 16.7.09 entschieden (IX ZB 219/08, Abruf-Nr. 093043), dass ein Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung analog § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO unzulässig ist, wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung in einem früheren Verfahren wegen einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung seiner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten gestellt worden ist. In einem weiteren Beschluss vom 3.12.09 (IX ZB 89/09, FMP 10, 49; Abruf-Nr. 100247) hat der Senat diese Grundsätze auf den Fall übertragen, dass der Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners in einem früheren Verfahren als unzulässig verworfen worden ist. Auch in diesem Fall gilt für den Schuldner eine dreijährige Sperrfrist, die mit Rechtskraft der Entscheidung über die Verwerfung des Restschuldbefreiungsantrags zu laufen beginnt. Innerhalb dieser Frist scheidet jedenfalls ein mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundener Eigenantrag aus.  

     

    Diese Grundsätze überträgt der Senat nun auch auf den o.g. Sachverhalt. Die Pflicht des Insolvenzgerichts, den Schuldner auf die Möglichkeit der Eigenantragstellung verbunden mit dem Antrag auf Restschuldbefreiung hinzuweisen und ihm eine richterliche Frist zur Antragstellung zu setzen (BGHZ 162, 181, 183 ff.; BGH 7.5.09, IX ZB 202/07, Abruf-Nr. 101137), würde ihrer verfahrensfördernden und -beschleunigenden Funktion beraubt, wenn die Nichtbefolgung dieser Hinweise wegen der Befugnis zur Einleitung eines weiteren Insolvenzverfahrens ohne verfahrensrechtliche Konsequenzen bliebe. Der Schuldner könnte die Gerichte sofort wieder mit einem erneuten Verfahren belasten, obwohl er Gelegenheit gehabt hat, in dem auf Antrag eines Gläubigers betriebenen Verfahren einen Eigenantrag zu stellen und damit mehrere, innerhalb kurzer Fristen nacheinander durchzuführende Verfahren zu vermeiden. Dies wäre mit Sinn und Zweck der Belehrungsregeln, die auch verhindern sollen, dass das aufwändige und kostenintensive Verfahren innerhalb kurzer Zeiträume wiederholt durchgeführt werden muss, nicht zu vereinbaren.