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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Sperrfrist für einen neuen Restschuldbefreiungsantrag

    Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden (BGH 18.9.14, IX ZB 72/13, Abruf-Nr. 143072).

     

    Sachverhalt

    Am 7.5.13 stellte der Schuldner durch seinen anwaltlichen Vertreter Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Das AG forderte den Schuldner zur Nachbesserung des in näher bezeichneter Weise unvollständigen Antrags mit dem Hinweis auf, dass der Insolvenzantrag als zurückgenommen gelte, wenn nicht binnen Monatsfrist dem Nachbesserungsverlangen nachgekommen werde. Mit Anwaltsschriftsatz erklärte sich der Schuldner hierzu und legte weitere Unterlagen vor. Mit Schreiben vom 19.6.13 teilte das AG mit, dass der Insolvenzantrag mangels ausreichender Nachbesserung kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, womit auch der Restschuldbefreiungsantrag gegenstandslos sei.

     

    Am 7.8.13 stellte der Schuldner erneut Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung sowie auf Stundung der Verfahrenskosten. Diese Anträge wies das AG am 19.8.13 zurück, weil sie jedenfalls innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der Rücknahmefiktion des § 305 Abs. 3 S. 2 InsO unzulässig seien. Dem ist das Beschwerdegericht gefolgt.