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  • 13.10.2010 | Restschuldbefreiung

    So handhaben Sie rückständigen Unterhalt richtig

    Der Anspruch des Landes gegen den Unterhaltspflichtverletzer auf Erstattung des an seiner Statt gezahlten Unterhalts bleibt von der Erteilung der Restschuldbefreiung unberührt, wenn er als Anspruch aus unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet worden ist. § 170 StGB stellt ein Schutzgesetz auch zugunsten des Trägers der Unterhaltsvorschusskasse dar, die anstelle des Unterhaltsverpflichteten Unterhalt geleistet hat (BGH 11.5.10, IX ZB 163/09, Abruf-Nr. 102017).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner beantragte unter Vorlage eines Schuldenbereinigungsplanes die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung von Restschuldbefreiung. Die Mehrheit der Gläubiger stimmte dem Plan zu. Der Gläubiger, der Unterhaltsleistungen für den Sohn des Schuldners erbracht hat und diese erstattet verlangt, widersprach, weil der Schuldner Unterhaltspflichtverletzungen begangen habe und seine, des Gläubigers, Forderungen bei Durchführung des Insolvenzverfahrens deshalb von einer Restschuldbefreiung ausgenommen wären. Der Schuldner begehrt die Ersetzung der Zustimmung und ist damit - auch vor dem BGH - erfolglos geblieben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gemäß § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO kann die Zustimmung eines dem Schuldenbereinigungsplan widersprechenden Gläubigers nur ersetzt werden, wenn der Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich nicht wirtschaftlich schlechter gestellt wird, als er bei Durchführung des Verfahrens über die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Erteilung von Restschuldbefreiung stünde.  

     

    Der Gläubiger einer Forderung, die gemäß § 302 InsO von der Restschuldbefreiung ausgenommen ist, wird durch einen Schuldenbereinigungsplan, der eine nur quotale, nicht privilegierten Forderungen entsprechende Befriedigung dieser Forderung vorsieht, regelmäßig wirtschaftlich schlechter gestellt als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens, weil er - anders als bei Durchführung des Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung - seine Forderung im Übrigen verliert. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz.