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  • 15.07.2008 | Restschuldbefreiung

    Schuldenbereinigungsplan: Änderung der Verhältnisse stets bedenken

    Sieht ein gerichtlich festgestellter Schuldenbereinigungsplan die Abtretung der pfändbaren Dienstbezüge des Schuldners an einen Gläubiger vor, ist das Insolvenzgericht zur Entscheidung über Anträge der Beteiligten zuständig, in welchem Umfang Arbeitseinkommen Pfändungsschutz genießt (BGH 21.2.08, IX ZR 202/06, Abruf-Nr. 081388).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin beantragte 02 die Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen nebst Erteilung der Restschuldbefreiung. Den mit dem Eröffnungsantrag vorgelegten Schuldenbereinigungsplan hat die Beklagte, die einzige Gläubigerin der Klägerin, angenommen. Er sieht für die Dauer von 60 Monaten die Abtretung der „pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis“ an die Beklagte vor. Das AG – Insolvenzgericht – hat festgestellt, dass der Schuldenbereinigungsplan angenommen wurde und damit die Anträge auf Eröffnung des Insolvenz-verfahrens sowie auf Erteilung von Restschuldbefreiung als zurückgenommen gelten. Mit Rücksicht auf Unterhaltsansprüche ihres arbeitslos gewordenen Ehemanns meint die Klägerin, abweichend von der bislang geübten Zahlungspraxis nur noch entsprechend geminderte Arbeitseinkünfte an die Beklagte, die aus dem Schuldenbereinigungsplan keinen PfÜB erwirkt hat, abführen zu müssen. Auf Antrag der Beklagten hat das AG – Insolvenzgericht – angeordnet, dass der Ehemann der Klägerin bei der Bemessung ihres pfändbaren Einkommens vollständig unberücksichtigt bleibt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LG wegen Fristversäumung als unzulässig verworfen.  

     

    Mit vorliegender Klage begehrte die Klägerin die Feststellung, dass ihr Ehemann bei der Bemessung des pfändbaren Teils ihres Arbeitseinkommens für 2004 in vollem Umfang als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt wird. Das AG – Prozessgericht – hat die Klage wegen der einfacheren prozessualen Möglichkeit einer Anrufung des Vollstreckungsgerichts mangels eines Feststellungsinteresses als unzulässig abgewiesen. Für einen solchen nach Zustellung des klageabweisenden Urteils von der Klägerin erhobenen, auf § 850g ZPO gestützten Antrag hat das AG – Vollstreckungsgericht – seine Zuständigkeit verneint. Das LG hat der von dem AG – Prozessgericht – abgewiesenen Klage auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Beklagte.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der BGH hatte zwei Fragen zu beurteilen:  

    • Fehlt das Feststellungsinteresse, weil Abänderungsklage möglich ist?
    • Fehlt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage, weil es einen einfacheren Weg gibt?