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  • 13.10.2010 | Restschuldbefreiung

    Rücknahme des Versagungsantrags als Verhandlungsmasse?

    Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann bis zum Eintritt der Rechtskraft der über ihn ergangenen Entscheidung zurückgenommen werden. Die Rücknahme des Versagungsantrags ist gegenüber demjenigen Gericht zu erklären, bei dem das durch ihn eingeleitete Verfahren anhängig ist. Mit Rücknahme des Versagungsantrags werden die über ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Die Feststellung, dass ein die Restschuldbefreiung versagender Beschluss durch die Rücknahme des Versagungsantrags wirkungslos geworden ist, ist bei demjenigen Gericht zu beantragen, dem gegenüber die Antragsrücknahme zu erklären war (BGH 15.7.10, IX ZB 269/09, Abruf-Nr. 103209).

     

    Praxishinweis

    Das auf eine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO gerichtete Verfahren findet, wie sich aus § 290 Abs. 1 InsO ergibt, nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers statt. Ohne einen solchen Antrag darf das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung auch dann nicht von Amts wegen versagen, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen eines Versagungsgrundes offensichtlich vorliegen (BGH NZI 03, 389).  

     

    Der Antrag stellt damit eine Verfahrensvoraussetzung dar. Der Antrag muss bis zum rechtskräftigen Abschluss des durch ihn eingeleiteten Verfahrens aufrecht erhalten bleiben.  

     

    Die Entscheidung lässt nicht erkennen, warum der Gläubiger den in zwei Instanzen erfolgreichen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zurückgenommen hat.