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  • 14.05.2009 | Restschuldbefreiung

    Muss der Schuldner eine Steuererklärung abgeben?

    1. Der Schuldner ist nach Insolvenzeröffnung nicht mehr zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Diese Pflicht trifft den Insolvenzverwalter.  
    2. Auf Verlangen des Verwalters ist der Schuldner nur zur Vorlage der zur Erstellung der Steuererklärung notwendigen Unterlagen verpflichtet.  
    3. Der Verwalter kann sich dieser Aufgabe nicht dadurch entledigen, dass er den Schuldner zur Abgabe der Steuererklärung auffordert.  
    4. Ein Versagungsgrund ist gegeben, wenn der Schuldner dem Verwalter wahrheitswidrig verspricht, ihm die Steuererklärung zu übersenden, und so den Verwalter an der Geltendmachung von Steuererstattungsansprüchen hindert.  
    5. Rechtfertigt eine Gesamtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners die Annahme, dass er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seines Steuererstattungsanspruchs zu verhindern suchte, kann auch dies die Versagung der Restschuldbefreiung rechtfertigen.  
    (BGH 18.12.08, IX ZB 197/07, Abruf-Nr. 090538)

     

    Sachverhalt

    Über das Vermögen des Schuldners wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Verwalter forderte ihn mehrfach unter Fristsetzung auf, beim Finanzamt eine Steuererklärung für das Jahr 03 einzureichen. Im Oktober 04 teilte der Schuldner dem Verwalter mit, seine Erklärung am selben Tag unter Verwendung des ELSTER-Verfahrens abgegeben zu haben. Auf sein Ersuchen, ein etwaiges Steuerguthaben der Masse zu erstatten, teilte das Finanzamt dem Verwalter mit, dass eine Steuererklärung des Schuldners nicht eingegangen sei. Mit Fristsetzungen verbundene Anfragen des Verwalters an den Schuldner, ob er seine Steuererklärung zwischenzeitlich eingereicht habe, blieben ohne Reaktion. Schließlich legte der Verwalter eine Ablichtung der ihm vom Schuldner übermittelten Einkommensteuererklärung dem Finanzamt mit der Bitte vor, diese Kopie als Steuererklärung zu behandeln. Dieses zahlte eine Steuererstattung an die Masse aus. Im Schlusstermin beantragte der Gläubiger, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen.  

     

    Das AG hat dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat das LG diese versagt. Der Schuldner sei zwar nicht zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet, er müsse aber die entsprechenden Unterlagen vorlegen. Die Nichtvorlage sei zwar nicht grob fahrlässig, weil der Verwalter ihn zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert habe. Die Verweigerung sei aber gerechtfertigt, weil der Schuldner falsche Angaben über deren Einreichung gemacht habe.  

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Den Schuldner trifft nach Insolvenzeröffnung keine Verpflichtung zur Erstellung einer Einkommensteuererklärung. Deshalb kann aus seinem Verhalten kein Versagungsgrund i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO hergeleitet werden. Allerdings kann sich aus der Gesamtbetrachtung etwas anderes geben.