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  • 13.10.2010 | Restschuldbefreiung

    Gläubiger muss die Spielsucht des Schuldners nicht finanzieren

    Gibt ein Schuldner einen ursprünglich für den laufenden Geschäftsbetrieb vorgesehenen Betrag (hier: 19.200 EUR) in Spielkasinos und Nachtbars aus und stellt er wenige Tage später Insolvenzantrag, liegt zumindest eine Vermögensverschwendung i.S.d. § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vor (AG Göttingen 6.5.10, 71 IN 14/04, Abruf-Nr. 103210).

     

    Sachverhalt

    Der Schuldner beantragte 2004, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Er war zahlungsunfähig, seine Kreditlinie ausgeschöpft, insgesamt sah er sich Gläubigerforderungen in Höhe von ca. 270.000 EUR gegenüber. Es wurde ein Insolvenzverwalter bestellt, weil die Abwicklung des Autohauses, das der Schuldner als Einzelfirma betrieb, vorgenommen werden musste. Die Gläubigerin beantragt die Versagung der Restschuldbefreiung, weil der Schuldner 2004 eine Barabhebung in Höhe von 19.200 EUR vorgenommen, um den Abschluss eines Barankaufs eines Pkw zu finanzieren. Tatsächlich sei der Verkäufer des Fahrzeugs nicht erschienen. Er habe das Geld dann in einem Spielkasino und Nachtbars ausgegeben.  

     

    Entscheidungsgründe

    Grundsätzlich stellt nicht jedes Eingehen von Verbindlichkeiten einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar, sondern darüber hinaus muss das Merkmal der Unangemessenheit vorliegen. Dieses Attribut ist im vorliegenden Fall erfüllt, weil es nach der konkreten Lebenssituation des Schuldners zum damaligen Zeitpunkt selbst unter Berücksichtigung seines vermeintlichen Beweggrundes, nämlich des Einkaufs eines Pkw, an der Nachvollziehbarkeit seines Handels fehlt. Der Schuldner handelte gegen jede wirtschaftliche Vernunft (grundsätzlich dazu FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl., § 290 Rn. 34).  

     

    Bei dem hier vorliegenden Versagungsgrund ist nicht in erster Linie auf das Leistungs-Gegenleistungs-Verhältnis abzustellen, sondern mit Pape (Gläubigerbeteiligung, Rn. 439) sollte diese Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass dem Schuldner der Vorwurf eines schwerwiegenden unerlaubten Verhaltens im Sinne der §§ 823 ff. BGB zu machen ist. Es kommt daher auf die Sicht eines wirtschaftlich vernünftig agierenden Unternehmers an, der sich in einer finanziellen Krise befindet.