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  • 16.02.2011 | Mietforderungen

    Mieterhöhungsverlangen richtig begründen

    Nach § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB kann zur Begründung der Mieterhöhung auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Bezug genommen werden. Der BGH hat die Anforderungen an ein solches Gutachten nun konkretisiert (BGH 19.5.10, VIII ZR 122/09, Abruf-Nr. 102156): Mit der Begründung des Mieterhöhungsverlangens sollen dem Mieter im Interesse einer außergerichtlichen Einigung die Tatsachen mitgeteilt werden, die er zur Prüfung einer vom Vermieter nach § 558 BGB begehrten Mieterhöhung benötigt. Wird ein Sachverständigen-Gutachten beigefügt, sei der Begründungspflicht genügt, wenn das Gutachten Angaben über Tatsachen enthält, aus denen die geforderte Mieterhöhung hergeleitet werde, und zwar in einem Umfang, wie der Mieter solche Angaben benötigt, um der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachgehen und diese zumindest ansatzweise selbst überprüfen zu können. Der Sachverständige müsse somit eine Aussage über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete treffen und die zu beurteilende Wohnung in das örtliche Preisgefüge einordnen. Besondere Vorteile bietet diese Sichtweise für große Wohnungsvermietungs- oder verwaltungsunternehmen:  

     

    Checkliste: So begegnen Sie den Einwänden von Mietern
    • Der Einwand, der Sachverständige habe nur Wohnungen aus dem Bestand der Vermieterin zugrunde gelegt und zudem nur ein „Typengutachten“ ohne Besichtigung der Wohnung des Mieters erstellt, ist nach dem BGH nicht geeignet, die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens in Frage zu stellen.

     

    • Bei der Begründung des Mieterhöhungsverlangens durch Benennung von drei Vergleichswohnungen (§ 558 Abs. 2 Nr. 4 BGB) ist es dem Vermieter ebenfalls unbenommen, sich auf Wohnungen aus dem eigenen Bestand zu beziehen.

     

    • Auch ein Typengutachten versetzt den Mieter nach dem Zweck des § 558a BGB in die Lage, der Berechtigung des Erhöhungsverlangens nachzugehen und es zumindest ansatzweise zu prüfen.
     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 30 | ID 142283