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  • 15.11.2010 | Mahnverfahren

    Vorgerichtliche Tätigkeit des Inkassounternehmens: 25 EUR mit oder ohne Umsatzsteuer?

    Eine Leserin hat uns nun mitgeteilt, dass die Auffassung, die Inkassogebühr sei eine Nettogebühr, in der Praxis nicht immer geteilt wird. Die Monierungen seien sogar der Regelfall. Zu Recht?  

     

    Der Haupteinwand: Die Entscheidung des AG Donaueschingen vom 12.8.09 (11 C 65/09, Abruf-Nr. 101138) befasse sich nur mit der Frage, ob die Gebühr nach § 4 RDGEG im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig ist. Die weitere Frage, ob zusätzlich zu diesem Betrag Auslagen und Mehrwertsteuer zugerechnet werden dürfen, sei nicht Gegenstand der Entscheidung und werde in ihr nur am Rande und ohne nähere Begründung bejaht.  

     

    Dies lege den Schluss nahe, dass das erkennende Gericht diese Frage nicht näher untersucht habe. Eine weitergehende Auslegung lasse die Entscheidung deshalb nicht zu.