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  • 15.04.2009 | Mahnverfahren

    Kann das Erinnerungsrecht im Mahnverfahren verwirken?

    Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG kann entfallen, wenn die verspätete Geltendmachung eines Anspruchs gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt. Dies ist anzunehmen, wenn der Berechtigte sich verspätet auf sein Recht beruft und unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (AG Brandenburg 28.11.08, 31 AR 10/08, Abruf-Nr. 090911).

     

    Entscheidungsgründe

    Wenn ein Mahnantrag einen Mangel im Sinne des § 691 Abs. 1 ZPO aufweist, ist dem Antragsteller vor der Zurückweisung seines Antrags auf Erlass eines Mahnbescheids durch das Gericht das rechtliche Gehör - in der Regel mittels Zwischenverfügung des Rechtspflegers bzw. des Urkundsbeamten - zu gewähren. Der Rechtspfleger bzw. der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann dem Antragsteller auch durch eine Zwischenverfügung in Form einer „Rückbriefnachricht“ die Gelegenheit einräumen, einen Mangel noch zu beheben.  

     

    Zu den Mängeln, die die Unzulässigkeit des Mahnantrags begründen und die im Prüfungsverfahren behoben werden können, gehören gemäß § 691 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 690 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auch die vollständige Bezeichnung der Partei, d. h. insbesondere auch der ausgeschriebene Vorname, der Nachname und die genaue Postanschrift des Antragsgegners, wobei die Angabe eines Postfachs als Zustellanschrift nicht genügt. Treffen Nachname, Vorname und Anschrift auf mehrere Personen in gleicher Weise zu, sind unterscheidende Zusätze - wie z.B. „Junior“ oder „Senior“ bzw. das Geburtsdatum - geboten. Da der Mahnbescheid von Amts wegen zugestellt wird, ist auch die ladungsfähige Anschrift des Antragsgegners durch den Antragsteller ordnungsgemäß in seinem Antrag mit anzugeben (BGH NJW 04, 2453).  

     

    Zwar hatte der Antragsteller zunächst eine Anschrift des Antragsgegners im Antragsformular angegeben, jedoch stellte sich nach dem Versuch der Zustellung des Mahnbescheids heraus, dass unter dieser Anschrift der Antragsgegner nicht ansässig ist und somit eine Zustellung des Mahnbescheids an ihn auch unter dieser Anschrift nicht erfolgen konnte. Mangels ordnungsgemäßer Zustellung des Mahnbescheids an den Antragsgegner ist dieser Mahnbescheid somit wirkungslos geblieben (OLG Dresden Rpfleger 01, 437). In einem solchen Fall kann einem Antragsteller - wenn er nicht die ordnungsgemäße Anschrift des Antragsgegners angegeben hat - durch eine Zwischenverfügung des Rechtspflegers bzw. des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Möglichkeit eröffnet werden, diesen Mangel noch zu beheben (BGH NJW 04, 2453; OLG Sachsen-Anhalt 7.12.06, 2 W 69/06).