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  • 12.03.2025 · Fachbeitrag · Mahnverfahren

    Abgabe an das Streitgericht mit kostenrechtlichen Tücken

    Gibt das Mahngericht ein Verfahren mit Mahnbescheiden gegen zwei Antragsgegner als Gesamtschuldner nach jeweiligem Gesamtwiderspruch und wegen der schon mit dem Mahnantrag nach § 696 Abs. 1 S. 2 ZPO gestellten Anträge aufgrund einer erst nach mehr als drei Monaten – also verspäteten – Zahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses an das Streitgericht ab, tritt Rechtshängigkeit des Streitverfahrens gegenüber beiden Beklagten mangels „alsbald“ nach der Erhebung des Widerspruchs erfolgter Abgabe nicht schon nach der Fiktion des § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung der Mahnbescheide ein.