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  • 14.12.2009 | Leserforum

    „Zweite“ Insolvenz und Rückforderungsrecht des Insolvenzverwalters

    von RiOLG Frank-Michael Goebel, Koblenz

    Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Gläubiger 1 (G1) beantragt gegen den Schuldner S im Jahr 2001 ein Insolvenzverfahren. Der Antrag wird nach Prüfung mangels Masse abgewiesen. Ein anderer Gläubiger (G2) bearbeitet seine Forderung nun weiter, worauf S später mit mehreren Raten insgesamt 1.600 EUR zahlt. Im Jahre 2009 stellt S erneut einen Eigenantrag. Nun wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter fordert den Betrag nach § 131 Abs. 1 Nr. 1, 139 Abs. 2 InsO an. Zu Recht?  

     

    Vorgehen mit gravierenden Folgen

    Das Vorgehen des Insolvenzverwalters hätte, wenn er damit durchdringt, für den Gläubiger gravierende Folgen. Er könnte sich zu keinem Zeitpunkt sicher sein, nach einem mangels Masse abgeschlossenen Insolvenzverfahren noch erlangte Befriedigung behalten zu dürfen. Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen das Vorgehen Erfolg hat, bestimmt sich nach der zeitlichen Grenze des § 139 ZPO.  

     

    Anfechtbarkeit der Leistungen des Schuldners

    Zunächst war festzustellen, ob die Leistung des Schuldners überhaupt anfechtbar ist. Nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht, nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist. Hier hat die Leistung des Schuldners in Höhe von 1.600 EUR dem Gläubiger grundsätzlich Befriedigung gewährt. Auch war der Gläubiger als Insolvenzgläubiger anzusehen, § 38 InsO.