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  • 16.02.2011 | Kurz berichtet

    Wahrsager müssen bezahlt werden

    Der BGH (13.1.11, III ZR 87/10, Abruf-Nr. 110474) hat jetzt entschieden, dass eine von einem Wahrsager versprochene Leistung objektiv unmöglich ist, also nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann. Das sei beim Versprechen des Einsatzes übernatürlicher, „magischer“ oder parapsychologischer Kräfte und Fähigkeiten der Fall.  

     

    Allerdings folge aus der objektiven Unmöglichkeit der versprochenen Leistung nicht zwingend, dass der Vergütungsanspruch des Leistenden nach § 326 Abs. 1 S. 1 BGB entfällt. Die Vertragsparteien könnten im Rahmen der Vertragsfreiheit und in Anerkennung ihrer Selbstverantwortung wirksam vereinbaren, dass eine Seite sich - gegen Entgelt - dazu verpflichtet, Leistungen zu erbringen, deren Grundlagen und Wirkungen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich sind, sondern nur einer inneren Überzeugung, einem dahingehenden Glauben oder einer irrationalen, für Dritte nicht nachvollziehbaren Haltung entsprechen. „Erkauft“ sich jemand derartige Leistungen im Bewusstsein, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistungen zur Erreichung des von ihm gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, würde es Inhalt und Zweck des Vertrags sowie den Vorstellungen der Parteien widersprechen, den Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten zu verneinen. Aber der BGH lässt eine Hintertür offen: Geprüft werden muss, ob ein solcher Vertrag nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig ist. Es dürfe nicht verkannt werden, dass sich viele Personen, die derartige Verträge schließen, in einer schwierigen Lebenssituation befinden oder es sich bei ihnen um leichtgläubige, unerfahrene oder psychisch labile Menschen handelt. Daher dürften in solchen Fällen auch keine allzu hohen Anforderungen an einen Verstoß gegen die guten Sitten im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB gestellt werden.  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 22 | ID 142278