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  • 13.05.2011 | Kurz berichtet

    Vorschuss des Anwalts: in welcher Höhe?

    Auch Anwälte leiden zunehmend unter Forderungsausfällen, was sie zwingt, konsequenter als in der Vergangenheit einen Kostenvorschuss nach § 9 RVG zu verlangen. Dies wirft die Frage auf, in welcher Höhe ein Vorschuss verlangt werden kann. Hiermit hat sich das OLG Bamberg aktuell auseinandergesetzt (17.1.11, 1 W 63/10, Abruf-Nr. 111222).  

     

    Der Vorschussanspruch nach § 9 RVG dient der Sicherung des späteren Vergütungsanspruchs des vorleistungspflichtigen Rechtsanwalts (BGH AnwBl. 89, 227). Die Höhe der Vorschussanforderung unterliegt dabei dem billigem Ermessen des Rechtsanwalts (BGH NJW 04, 1047), wobei es nach Ansicht des OLG Bamberg keinen Grundsatz dahingehend gibt, dass die Vorschussforderung hinter der voraussichtlich endgültig entstehenden Gesamtvergütung zurückbleiben muss (so auch Hartmann, KostG, 40. Aufl., § 9 RVG, Rn. 13).  

     

    Praxishinweis: So viel können Sie fordern

    Dies bedeutet, dass der Anwalt als Vorschuss nicht nur die Verfahrensgebühr für ein Erkenntnisverfahren, sondern auch bereits die Terminsgebühr verlangen kann, wenn der Mandant ihm einen Klageauftrag erteilt. Grundsätzlich sollte darauf abgestellt werden, welche Gebühren bei einem normalen Verlauf der Dinge anfallen. Lautet der Auftrag dahin, mit dem Gegner gerade eine vergleichsweise Regelung zu suchen, kann auch schon die Einigungsgebühr als Vorschuss verlangt werden. Der Vorteil liegt auf der Hand: Der Anwalt muss seinem Geld später nicht hinterherlaufen.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 81 | ID 145092