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  • 16.08.2011 | Kurz berichtet

    Umsatzsteuer auf Aktenversendungspauschale

    Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt der Umsatzsteuer nach § 10 Abs. 1 UStG. Es liegt kein durchlaufender Posten vor. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Pauschale ist allein der, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt daher zur gesetzlichen Vergütung des Anwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) erstatten muss (BGH 6.4.11, IV ZR 232/08, Abruf-Nr. 111664).  

     

    Praxishinweis

    Wer bisher - um mit dem Mandanten oder der Rechtsschutzversicherung über die im Einzelfall geringen Differenzen nicht zu streiten - auf die Geltendmachung der Umsatzsteuer verzichtet hat, wird das unmittelbar umstellen müssen und nun unter Hinweis auf die BGH-Entscheidungen auch können. Im Ergebnis muss er nämlich damit rechnen, dass auch die Finanzverwaltung auf der Weiterleitung der Umsatzsteuer bestehen wird. Hat der Anwalt sie nicht eingezogen, zahlt er die in der Gesamtsumme auf ein Jahr dann regelmäßig relevanten Beträge aus seinem Gebührenaufkommen.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 129 | ID 147800