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  • 14.07.2011 | Kurz berichtet

    Rechtsanwaltseinsatz bei Standardfällen

    Nach Ansicht des AG München (20.5.11, 163 C 5295/11, Abruf-Nr. 112248) darf ein Geschädigter bei wiederholter Leistungserschleichung als Teil des Schadenersatzes auch die Kosten für einen eingeschalteten Rechtsanwalt verlangen. Denn in der wiederholten Tatbegehung komme ein mangelndes Unrechtsbewusstsein zum Ausdruck, sodass die Einschaltung des Anwalts erforderlich und zweckmäßig sei. Der Geschädigte könne sich nicht darauf berufen, dass er auf Aufforderung immer direkt bezahlt hätte. Im konkreten Fall hatte der Schuldner die vertraglich gewährte freie Parkzeit stets überschritten. Statt die Differenz zu zahlen, hatte er in mindestens 5 Fällen wiederholt die Schranke hochgedrückt und war ohne Zahlung ausgefahren.  

     

    Praxishinweis

    Gesetzliche Grundlage für die Erstattung der Anwaltskosten ist der Verzug. Deshalb wird grundsätzlich erst eine Zahlungsaufforderung des Gläubigers zu verlangen sein, bevor ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird. Dies wird in einfachen Fällen auch bei einer unerlaubten Handlung im Sinne von §§ 823 Abs. 1 oder 2 BGB anzunehmen sein. Mit dem AG München wird man jetzt anders argumentieren können, wenn es sich um einen Dauerschuldner handelt.  

     

    14.07.2011 |

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 115 | ID 146862