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  • 12.01.2011 | Kurz berichtet

    Neue EU-Richtlinie zum Rechnungsausgleich

    Das Europäische Parlament hat am 20.10.10 dem Entwurf einer Richtlinie zugestimmt, mit der die Verzugsvorschriften in den Mitgliedsstaaten anzupassen sind. Bei Geschäften zwischen Unternehmen gilt dann eine allgemeine Zahlungsfrist von 30 Tagen, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung besteht. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Schuldner in Verzug und macht sich schadenersatzpflichtig. Wenn beide Seiten zustimmen, soll es möglich sein, die Frist auf 60 Tage auszuweiten. Dabei darf es allerdings zu keiner „groben Benachteiligung“ des Gläubigers kommen. Dies wird gerichtlich überprüfbar sein. In Transaktionen zwischen öffentlichem Sektor und Unternehmen soll die Regelung noch schärfer sein. Hier beträgt die allgemeine Frist ebenfalls 30 Tage. Wenn beide Seiten die Zahlungsfrist verlängern wollen, muss dies aber „ausdrücklich vereinbart“ sowie „im Hinblick auf die besondere Natur oder Merkmale des Vertrags objektiv gerechtfertigt“ sein. Nach dem Beschluss des EU-Parlamentes darf die Frist für öffentliche Auftraggeber unter keinen Umständen 60 Tage überschreiten. Eine Ausnahme soll wegen der Refinanzierung lediglich für den Gesundheitssektor gelten. Besonders interessant ist ein pauschaler Schadenersatz: Der Gläubiger soll berechtigt sein, vom Schuldner mindestens die festgelegte Summe von 40 EUR als Entschädigung für Beitreibungskosten zu erhalten.  

     

    Die Richtlinie muss nun vom Europäischen Rat formell verabschiedet werden. Sie tritt dann 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben zwei Jahre Zeit, um die neuen Maßnahmen einzuführen. Sie werden also spätestens im Jahre 2013 in das BGB integriert sein müssen.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141459