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    13.04.2011 | Kurz berichtet

    Minderung wegen Stromsperre? Nicht immer!

    Vermieter V. hatte dem Mieter M. gekündigt, weil der mit mehr als zwei Monatsmieten in Zahlungsrückstand war. V. verlangte nun Zahlung, Räumung und Herausgabe. M. nahm in Anspruch, die Miete wegen einer unterbrochenen Stromversorgung berechtigt gemindert zu haben: Er hatte mit Stromversorger S.1 einen Vertrag. Wegen eines Zahlungsrückstands kam es zur Unterbrechung der Stromlieferung. Nach Zahlung der Rückstände veranlasste der S.1 die Wiedereröffnung der im Haus des V. gelegenen Stromentnahmestelle. Weil M. dem S.1 die diesem vom Netzbetreiber in Rechnung gestellten Kosten der Sperrung und Entsperrung des Anschlusses von 89,50 EUR nicht erstattete, veranlasste der S.1 erneut die Sperrung des Anschlusses. Der Netzbetreiber führte diese auftragsgemäß durch und baute den Zähler bei M. aus. Später hatte M. dem S.1 mitgeteilt, dass er die Stromabstellung als Vertragsbeendigung angesehen und den Versorger gewechselt habe. Der Versorgerwechsel schlug jedoch fehl, weil der Netzbetreiber die Entnahmestelle wegen der fehlenden Messeinrichtung als „inaktiv“ meldete. M. hat dann wegen der fehlenden Stromversorgung seiner Wohnung infolge des Ausbaus des Stromzählers die Minderung der (Kalt-)Miete um 50 Prozent angekündigt. Dem widersprach V. Als die Miete trotzdem nicht voll gezahlt wurde, kündigte V., nachdem der Rückstand mehr als zwei Monatsmieten betrug.  

     

    Während das AG der Klage stattgegeben hat, hat das LG sie tatsächlich abgewiesen. Der BGH hat nun die Sache wieder vom Kopf auf die Füße gestellt und dem Vermieter Recht gegeben. Dass die Stromversorgung infolge des Ausbaus des Stromzählers zeitweise unterbrochen war, hatte keine Minderung gemäß § 536 BGB zur Folge. Zwar lag ein Mangel der Wohnung vor, als ihre Gebrauchstauglichkeit dadurch beeinträchtigt war, dass der Beklagte ohne die Messeinrichtung keinen Strom von einem (neuen) Versorger beziehen konnte. Der BGH stellt aber fest: Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn ein Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist (MüKo/Häublein, BGB, 5. Aufl., § 536 Rn. 32; Schmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 536 BGB Rn. 572). Die Unterbrechung der Anschlussnutzung und die physische Trennung der Entnahmestelle der Wohnung des Mieters erfolgte auf eine entsprechende Mitteilung des Versorgers, weil er sich weigerte, dem Versorger die Kosten für die vorausgegangene Sperrung und Entsperrung des Anschlusses von 89,50 EUR zu erstatten, die wegen eines Zahlungsrückstands des Mieters gegenüber dem Versorger entstanden waren. Diese Vorgänge rühren ausschließlich aus dem Strombelieferungsverhältnis des Mieters mit seinem Versorger her und sind der Sphäre des Mieters, nicht der Risikosphäre des Vermieters zuzurechnen.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung zeigt, dass der Vermieter sich mit den Problemen beim Wechsel des Stromanbieters durch den Mieter nicht beschäftigen und sich in den diesbezüglichen Streit nicht hineinziehen lassen muss. Wenn der Vermieter seine Ansprüche im Wege des Urkundenprozesses verfolgt hätte, wäre ein Titel im Übrigen sehr viel früher zu erreichen gewesen.