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  • 14.07.2011 | Kurz berichtet

    Kreditnehmer muss wirtschaftliche Verhältnisse offenlegen

    In den Darlehensbedingungen der Kreditinstitute ist überwiegend geregelt, dass der Kreditnehmer zur Offenlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verpflichtet ist. Bei Darlehen von über 250.000 EUR (bis 2006) oder 750.000 EUR (ab 2006) ergibt sich diese Pflicht nach Ansicht des OLG Frankfurt/M. (25.3.11, 19 U 173/10, Abruf-Nr. 112246) auch aus § 18 KWG a.F. bzw. n.F., der vorsieht, dass sich in diesen Fällen das Kreditinstitut die Verhältnisse offenlegen lassen und den Kredit weiter überwachen müssen.  

     

    Ein Kreditinstitut ist zur Kündigung des Kreditverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigt, wenn der Kreditnehmer auf die Vorlageaufforderung mit Fristsetzung und Kündigungsandrohung die geforderten Unterlagen nicht vorlegt, ohne dass zusätzlich ein Kontensollsaldo oder eine unregelmäßige Erfüllung der Tilgungsleistungen vorliegen muss.  

     

    Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 112 | ID 146856