· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Neues zu Form, Inhalt und Auslegung
Die RVG-Gebühren sind kaum auskömmlich und können in komplexeren Verfahren und Mandaten mit hohem Beratungsbedarf den Aufwand nicht mehr abdecken. Die Lösung: Honorarvereinbarungen. Mandanten wird aber oft erst mit der Zeit klar, wie hoch die Vergütung ist und sie wollen sich von der Vereinbarung befreien. Für Anwälte ist es daher wichtig, wirksame Vergütungsvereinbarungen abzuschließen. Dafür gibt der BGH wichtige Hinweise.
Sachverhalt
Die Beklagte beauftragte die Klägerin, eine Rechtsanwaltsgesellschaft, im Oktober 2015 mit ihrer Vertretung in Rechtsstreitigkeiten gegenüber der P. GmbH & Co. KG infolge des Ausscheidens des Geschäftsführers der Komplementärin der Beklagten aus der P. Stiftung. In der Mandatsvereinbarung heißt es u. a., dass die Klägerin für die Beklagte sowohl unterstützend bei Rechtsfragen als auch bei der Prozessführung tätig werde. Als Anlage trafen die Parteien am 8.10.15 eine Vergütungsvereinbarung, die mit „Anlage zum Mandatsbrief vom 5.10.15 i. S. C. GmbH & Co. KG ./. P. GmbH & Co. KG“ überschrieben ist. Diese Vereinbarung regelt, dass anwaltliche Dienstleistungen nach dem tatsächlich erbrachten Stundenaufwand zu festgelegten Stundensätzen abgerechnet werden.
Die Klägerin vertrat die Beklagte dann in einem von der P. GmbH & Co. KG gegen die Beklagte vor dem LG und OLG geführten Rechtsstreit. Das LG verkündete ein Grundurteil zugunsten der P. GmbH & Co. KG, gegen das die Beklagte – vertreten durch die Klägerin – Berufung einlegte. Die Klägerin stellte der Beklagten für ihre Tätigkeiten im o. g. Rechtsstreit und für Tätigkeiten in weiteren Angelegenheiten laufend Rechnungen auf der Grundlage der Vergütungsvereinbarung. Die Beklagte bezahlte für bis zum 26.7.17 gestellte Rechnungen 108.624,04 EUR. Die Klägerin macht mit ihrer Klage weitere Vergütungsansprüche i. H. v. 32.086,74 EUR nebst Zinsen für Tätigkeiten vom 3.7.17 bis zum 20.2.19 geltend, die sie unter Anwendung der Vergütungsvereinbarung berechnet hat.
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