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  • 14.12.2010 | Kurz berichtet

    Immerwährender Streitpunkt: die Leistungsaufforderung

    Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Voraussetzung: Er muss dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben. Diese Voraussetzung gibt immer wieder Anlass zu Streit.  

     

    Nach der Auffassung des BGH (25.3.10, VII ZR 224/08, Abruf-Nr. 101339) sind die Anforderungen nicht übertrieben hoch anzusetzen. Es reicht grundsätzlich die Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken. Damit bestätig der BGH seine frühere Auffassung auch für das Recht nach der Schuldrechtsreform (BGH NJW-RR 88, 310). Maßgeblich ist, dass der Schuldner durch die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrags angehalten und ihm klargemacht wird, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt werde. Er soll sich entscheiden können, ob er die Folgen mangelnder Erfüllung auf sich nehmen oder durch Tätigwerden innerhalb der Frist von sich abwenden will.  

     

    Die Leistungsaufforderung kann diesen Zweck aber nicht erfüllen. Sie geht eigentlich ins Leere, wenn der Unternehmer die Leistung nach seiner Auffassung vollständig erbracht hat und durch die erhobene Rüge nicht erkennen kann, warum der Besteller sie nicht als vertragsgemäß akzeptiert. Der BGH meint aber, dass daraus nicht der Schluss gezogen werden kann, dass eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung schon unwirksam ist, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführt. Das überspanne die Anforderung an die Leistungsaufforderung, denn dazu ist der Besteller häufig mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage. Es reicht vielmehr, wenn er in diesem Fall die fehlende Funktionalität beanstandet.