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  • 16.08.2011 | Kurz berichtet

    Geschäftsgebühr: Hier droht Ungemach!

    Das AG Meldorf (7.2.11, 81 C 1441/10, Abruf-Nr. 112388) will die Möglichkeiten der Geltendmachung der vollen außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG einschränken. Erhebe der Schuldner auf Mahnungen des Gläubigers keine Einwendungen gegen eine Forderung, dürfe es der Gläubiger zwecks Einziehung der Forderung im Regelfall nicht für erforderlich halten, einen Rechtsanwalt mit einer weiter reichenden außergerichtlichen Tätigkeit als dem Versand einer einfachen anwaltlichen Zahlungsaufforderung zu beauftragen. Mit der Gebühr nach Nr. 2302 RVG-VV für ein Schreiben einfacher Art seien dann auch die üblicherweise zur Fertigung eines einfachen Schreibens erforderlichen Vorbereitungen und Prüfungen durch den Rechtsanwalt abgegolten.  

     

    Praxishinweis

    Die Entscheidung betrifft nicht den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, sondern den darauf bezogenen Erstattungsanspruch des Mandanten gegen Schuldner aus Verzug (§§ 280, 286 BGB). Dabei überspannt das Gericht die Anforderungen an die Schadensminderungspflicht deutlich (so auch Schneider AGS 11, 311), was nichts daran ändern wird, dass sich Schuldner künftig auf diese Entscheidung berufen. Das Gericht lässt unberücksichtigt, dass die Gründe für die mangelnde Reaktion des Schuldners vielfältiger Natur sein können und der Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister dies zunächst prüfen muss. Die Prüfung kann auch umfangreich sein, wenn am Ende nur ein übersichtliches Schreiben mit einer erneuten Zahlungsaufforderung versehen wird. Es hätte dem Schuldner oblegen, auf die Mahnung des Gläubigers zu reagieren. Tut er das nicht, muss er die Eskalation in Rechnung stellen.  

     

    Der Gläubiger kann der Entscheidung die Grundlage entziehen, wenn er in seiner Mahnung darauf hinweist, dass er bei einer ausbleibenden Reaktion einen Rechtsdienstleister mit der weiteren Forderungsbeitreibung beauftragt. Es widerspricht dann Treu und Glauben, wenn der Schuldner einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht geltend macht, falls es tatsächlich so weit kommt.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 130 | ID 147802