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  • 15.11.2010 | Kurz berichtet

    Gesamtgläubigerschaft auch im Sachenrecht

    Der BGH hat noch einmal bestätigt, dass das Rechtsinstitut der Gesamtgläubigerschaft auch im Sachenrecht gilt (BGH 15.4.10, V ZR 182/09, Abruf-Nr. 101618; zuvor bereits BGHZ 46, 253). Dementsprechend ist eine Gesamtgläubigerberechtigung bei der Grundschuld rechtlich möglich (BGH WM 75, 135).  

     

    Laut BGH hat das aber nicht zur Folge, dass § 429 Abs. 2 BGB anwendbar ist, nachdem bei der Vereinigung von Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner erlöschen. Während im Schuldrecht der unumstößliche Grundsatz gilt, dass niemand gegen sich selbst eine Forderung haben kann, gilt dies nach § 889 BGB im Immobiliarsachenrecht nicht. Es erlaubt deshalb sowohl die originäre Bestellung als auch den nachträglichen Erwerb einer Grundschuld an dem eigenen Grundstück (Eigentümergrundschuld, §§ 1177 Abs. 1, 1196 Abs. 1 BGB). Für die Gesamtgläubigerschaft an einer Grundschuld bedeutet dies: Wird einer der Gesamtgläubiger Eigentümer des belasteten Grundstücks, bleibt die Grundschuld für ihn als Eigentümergrundschuld und für die anderen Gesamtgläubiger als Fremdgrundschuld bestehen.  

     

    Im Forderungsmanagement bedeutet dies, dass auf die fortbestehende Eigentümergrundschuld sowohl mit Sicherungsvereinbarungen als auch im späteren Prozess mittels Zwangsvollstreckung zugegriffen werden kann.  

    Quelle: Ausgabe 11 / 2010 | Seite 185 | ID 140112