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  • 15.03.2011 | Kurz berichtet

    BGH klärt Streitfragen zu § 648a BGB

    Der BGH hat sich aktuell mit § 648a BGB und dem Verlangen nach einer Sicherheit befasst und für die Praxis wichtige Grundsätze aufgestellt. Nach § 648a Abs. 1 BGB a.F. und n.F. kann der Unternehmer eines Bauwerks vom Besteller Sicherheit für die in der Norm näher beschriebenen Leistungen in der Weise verlangen, dass er dem Besteller zur Leistung der Sicherheit eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmt, er verweigere nach dem Ablauf der Frist die Leistung. In seiner Entscheidung vom 20.12.10 (VII ZR 22/09, Abruf-Nr. 110192) stellt der BGH zunächst klar, dass eine Fristsetzung von 5 Werktagen zur Stellung der Sicherheit unangemessen kurz ist. Die Angemessenheit der Frist hänge auch von der Rechtslage ab. Ist eine unklare Rechtslage etwa dadurch geschaffen worden, dass der Unternehmer sich weigert, nach dem Vertrag noch geschuldete Vorleistungen ohne zusätzliche Vergütung zu erbringen, und muss die Höhe der Sicherheit mangels verlässlicher Angaben in der Anforderung der Sicherheit noch durch den Besteller ermittelt werden (BGHZ 146, 24, 36), kann es geboten sein, eine längere Frist zu setzen. Bei der Fristsetzung muss berücksichtigt werden, dass in einem solchen Fall möglicherweise eine anwaltliche Beratung notwendig ist. Auch muss darauf Rücksicht genommen werden, dass die Beschaffung einer Bürgschaft jedenfalls nicht an Wochenenden möglich ist und auch nicht an einem Feiertag, der in die Frist fällt. Bleiben danach nur 5 Werktage, dürfte eine Frist zur Stellung einer Sicherheit nach § 648a BGB, wenn keine anderweitige Ankündigung des Sicherungsverlangens vorausgegangen ist, regelmäßig zu kurz sein. Zugleich hat er festgelegt, dass eine Nachfrist zur Sicherheitsleistung erst wirksam gesetzt werden kann, wenn die Frist zur Sicherheitsleistung, § 648a Abs. 1 BGB, fruchtlos abgelaufen ist. Der BGH zeigt damit, dass er „Spielchen“ mit dem Verlangen nach Sicherheit nicht mitmachen wird, was fatale Folgen haben kann. Es kann daher nur geraten werden, die Grundsätze zu beherzigen und bei den Fristsetzungen eher großzügig zu verfahren.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 41 | ID 143079