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  • 14.07.2011 | Kurz berichtet

    Am Fluss muss man mit Schiffen rechnen

    Über so manche Klage kann man nur staunen. In Bezirk des OLG Köln mietete sich der Schuldner in der Nähe des Rheins eine Wohnung. Seine Mieten zahlte er nicht vollständig. Die Mietminderung rechtfertigte er damit, dass laut tuckernde und stinkende Schiffe vorbeifuhren.  

     

    Die Miete darf man deshalb nicht kürzen, entschied nun das AG Köln (14.6.11, 223 C 26/11, Abruf-Nr. 112249). Es gab damit der Klage einer Vermietungsgesellschaft gegen eine Mieterin im Kölner Rheinauhafen statt.  

     

    Praxishinweis

    Übersteigt die unberechtigte Mietminderung zwei Monatsmieten kommt auch eine Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Betracht.