· Fachbeitrag · Mietrecht
Kündigung eines Mietvertrags wegen Zahlungsverzug
| Nach § 543 BGB haben Vermieter das Recht, einen Mietvertrag wegen Zahlungsverzug der Mieter außerordentlich zu kündigen. Die Mieter können die Folgen einer solchen Kündigung jedoch abwenden, wenn sie die Mietschulden rechtzeitig ausgleichen (Schonfristzahlung). Umstritten ist, ob eine solche Schonfristzahlung neben der außerordentlichen Kündigung, auch eine ordentliche Kündigung abwenden kann. Der BGH hat sich zu dieser Frage erneut positioniert und abweichende Auffassungen der Instanzgerichte kassiert. |
Sachverhalt
Der Mieter hat von der Vermieterin im Januar 19 eine Wohnung gemietet. Für die Monate September, Oktober und Dezember 22 hat er keine Miete gezahlt. Die Vermieterin hat daraufhin mit Schreiben vom 20.1.23 die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzug ausgesprochen. Sodann hat der Mieter bis Ende Januar 23 alle Mietrückstände vollständig ausgeglichen.
Gleichwohl hat die Klägerin Räumungsklage erhoben und sich dabei ausschließlich auf die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung gestützt. Das AG gab der Räumungsklage statt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat das LG Berlin das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung führt das LG aus, die ordentliche Kündigung sei infolge der Schonfristzahlung unwirksam geworden. Nun begehrt die Vermieterin in der zugelassenen Revision die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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