Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 15.03.2010 | Insolvenzrecht

    Wer trägt die Kosten eines Insolvenzantrags?

    Stellt der Gläubiger einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der dann mangels Masse abgewiesen wird, haftet er als Zweitschuldner nicht nur für die Verfahrensgebühr, sondern auch für die Auslagen, insbesondere für die Sachverständigenkosten und die Kosten der Veröffentlichung, wenn die Kosten bei dem Schuldner nicht beigetrieben werden können (LG Göttingen 14.4.09, 10 T 25/09, Abruf-Nr. 100732).

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger hat beantragt, über das Vermögen des Antragsgegners das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Das AG hat ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse vorhanden ist. Danach ist der Schuldner zahlungsunfähig und die Verfahrenskosten sind mangels Masse nicht gedeckt. Der Gläubiger war nicht bereit, einen Kostenvorschuss zur Verfahrenseröffnung zu leisten. Das AG hat dann den Antrag mangels einer die Kosten deckenden Masse abgewiesen und die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner auferlegt. Da dieser vermögenslos ist, hat das AG die Kosten des Verfahrens vom Gläubiger als Antragsteller und Zweitschuldner gefordert. In diesen Kosten sind unter anderem die Sachverständigenkosten sowie Auslagen für Veröffentlichungen enthalten. Der Gläubiger hat Erinnerung eingelegt, als von ihm Zahlung der Sachverständigenkosten sowie der Auslagen gefordert werden. Insoweit hat er auf den BGH (BGHZ 157, 370) Bezug genommen, wonach der Gläubiger nicht für die Kosten des vorläufigen Insolvenzverwalters hafte, weil dessen Vergütung nicht zu den erstattungsfähigen Auslagen gemäß § 23 Abs. 1 GKG gehöre. Das AG hat auf die Erinnerung die Kostenrechnung soweit beanstandet aufgehoben.  

     

    Gegen diesen Beschluss wendet sich der Bezirksrevisor beim LG mit der Beschwerde. Der Gläubiger müsse bei der Stellung des Insolvenzantrags stets in sein Kalkül einbeziehen, dass sein Antrag mangels Masse abgewiesen werden könne. Das damit verbundene Kostenrisiko des Gläubigers dürfe nicht auf die Staatskasse abgewälzt werden. Das AG hat der Beschwerde des Bezirksrevisors nicht abgeholfen und die Sache der Beschwerdekammer des LG zur Entscheidung vorgelegt.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Gläubiger muss die Verfahrenskosten einschließlich Sachverständigenkosten und Auslagen tragen. Zwar hat das AG die Kosten dem Antragsgegner auferlegt. Gleichwohl haftet der Gläubiger als Zweitschuldner.