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  • · Fachbeitrag · Insolvenz

    Zwischen Zahlungsunfähigkeit und Zahlungsstockung unterscheiden

    | Der Umstand, dass ein Schuldner einen streitgegenständlichen Betrag erst aufgrund eines vollstreckbaren Titels bezahlt, ist nicht ausreichend für die Begründung der Vermutung des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO. |

     

    Dies begründet nach Ansicht des OLG Karlsruhe (14.8.14, 6 U 68/14, Abruf-Nr. 144123) nicht den berechtigten Eindruck einer Zahlungsunfähigkeit und stellt auch keine allgemeine Zahlungseinstellung dar, denn die Gründe hierfür können vielfältig sein. Dass Zahlungsunfähigkeit und keine bloße Zahlungsstockung anzunehmen ist, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, binnen drei Wochen seine fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen, bedeutet nicht, dass von Zahlungsunfähigkeit oder -einstellung immer schon auszugehen ist, wenn eine einzelne Forderung länger als drei Wochen unbeglichen bleibt.

     

    MERKE | Das OLG tritt damit dem Bestreben entgegen, dass jede Ratenzahlung aufgrund vorhergehender Zahlungsstockungen zum Anlass genommen wird, von einer Anfechtung nach § 133 InsO auszugehen, wenn der Schuldner in den folgenden 10 Jahren insolvent wird. Das steht im Einklang mit den Bemühungen des Gesetzgebers, die Anfechtungstatbestände einzugrenzen (FMP 15, 72, in dieser Ausgabe).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2015 | Seite 57 | ID 43163021