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  • 15.10.2008 | Insolvenz

    Was ist mit dem Insolvenzverfahren
    beim Tod des Schuldners?

    Ein Verbraucher- oder Kleininsolvenzverfahren wird nach dem Tod des Schuldners ohne Unterbrechung als allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren fortgesetzt (BGH 21.2.08, IX ZB 62/05, Abruf-Nr. 081166).

     

    Entscheidungsgründe/Praxishinweis

    Das Verbraucherinsolvenzverfahren mündet nach dem Tod des Schuldners in ein allgemeines Nachlassinsolvenzverfahren gemäß §§ 315 ff InsO und nicht in ein den Bestimmungen des Kleinverfahrens unterliegendes Nachlassinsolvenzverfahren. Letzteres verbietet sich angesichts der Begrenzung des Verbraucherinsolvenzverfahrens auf einen bestimmten Personenkreis und seinen vornehmlich auf Schuldenbereinigung gerichteten Verfahrensweck.  

     

    Der Anwendungsbereich des in §§ 304 ff. InsO geregelten Verbraucher- und Kleininsolvenzverfahrens beschränkt sich unter Ausschluss juristischer Personen auf natürliche Personen, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben (§ 304 Abs. 1 S. 1 InsO). Für – grundsätzlich nicht erfasste – frühere Selbstständige eröffnet § 304 Abs. 1 S. 2 InsO die Erleichterung eines Verbraucher- und Kleininsolvenz-verfahrens unter den einengenden Voraussetzungen, dass ihre Vermögensverhältnisse überschaubar sind und gegen sie keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen bestehen.  

     

    Die Überleitung des Verbraucherinsolvenzverfahrens in ein Nachlassinsolvenzverfahren würde bereits scheitern, sofern der Erbe oder einer der Erben als Schuldner des Nachlassinsolvenzverfahrens (BGH NJW 69, 1349) im Unterschied zu dem Erblasser diese persönlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, weil er eine unternehmerische Tätigkeit ausübt oder es sich bei ihm um eine juristische Person handelt. Wegen dieser im Einzelfall nicht ausschließbaren Verfahrenskomplikation kann das Nachlassinsolvenzverfahren nicht als Kleinverfahren betrieben werden (Siegmann, ZEV 00, 345; a.A. Nöll, Der Tod des Schuldners in der Insolvenz, Rn. 218, 228, 231; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, § 1 Rn. 11).