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  • 19.05.2008 | Inkasso und Steuern

    Gewinnrealisierung beim Inkassovertrag

    Der Gewinn aus einer Inkassotätigkeit ist realisiert, wenn und soweit dem Unternehmer für eine selbstständig abrechenbare und vergütungsfähige (Teil-)Leistung gegenüber seinem Auftraggeber ein prinzipiell unentziehbarer Provisionsanspruch zusteht. Dies gilt auch, wenn ein solcher Provisionsanspruch nur für Teilzahlungen des Schuldners besteht (BFH 29.11.07, IV R 62/05, Abruf-Nr. 080817).

     

    Sachverhalt

    Im Inkasso bietet die Klägerin u.a. das sog. Überwachungsverfahren zur Beitreibung bereits rechtskräftig festgestellter Forderungen an. Während des Überwachungsverfahrens zahlen die Schuldner i.d.R. den geschuldeten Betrag in kleineren Teilbeträgen. Die Klägerin rechnet die laufenden Zahlungseingänge mit ihren Auftraggebern ab, d.h. sie kehrt nach Abzug ihrer Auslagen und der Provision die eingetriebenen Teilbeträge an diese aus. Unstreitig bestand die Hauptpflicht der Klägerin aus dem Inkassovertrag im Eintreiben der geschuldeten Forderung. Das Vorhalten der Akten und die laufenden Abwicklungsarbeiten dienten als vertragliche Nebenpflichten diesem Hauptzweck, ohne dass sie für sich allein Relevanz für die Auftraggeber hatten. Nach den zwischen der Klägerin und ihren Auftraggebern getroffenen vertraglichen Absprachen wurde über die vom Schuldner geleisteten Teilzahlungen „gesondert und endgültig“ abgerechnet. Die Auftraggeber haben die Teilzahlungen akzeptiert und so die in der Beitreibung der Teilbeträge liegenden Teilleistungen der Klägerin abgenommen. Bis 1999 vereinnahmte sie die Provisionen im Jahr der Abrechnung erfolgswirksam. Für das Geschäftsjahr 2000 (Streitjahr) stellte sie diese Handhabung um und grenzte die Provisionen aus laufenden Verträgen, in denen sie schon einmal eine Zahlung des Schuldners erhalten hatte, unter Zugrundelegung einer Bearbeitungszeit von 10 Jahren passiv wie folgt ab:  

     

    Gesamte Provisionen:  

    ... DM  

    ./. abgeschlossene Akten  

    ... DM 

    erhaltene Anzahlungen  

    ... DM 

     

    Die unfertigen Leistungen schätzte die Klägerin in der Weise, dass bei einer Bearbeitungszeit von 10 Jahren im ältesten Jahr (1991) 9/10 der erhaltenen Provisionen aus noch nicht abgeschlossenen Akten und im Jahr 2000  0/10 angesetzt wurde. Danach ergab sich für das Streitjahr ein Betrag für unfertige Arbeiten in Höhe von ... DM, den die Klägerin aktivierte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erkannte das Finanzamt die Bilanzierung des Aktivpostens „unfertige Leistungen“ und des Passivpostens „erhaltene Anzahlungen“ nicht an. Hiergegen gerichtete Rechtsmittel blieben erfolglos.  

     

    Entscheidungsgründe