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  • 16.08.2011 | Grundlagenwissen kompakt

    Wer haftet, wenn ein Strohmann handelt?

    Bei Verträgen im Massen- und Fernabsatzgeschäft kann die wahre Identität des Handelnden nur bedingt überprüft werden. Dies ist unter Haftungsaspekten problematisch (s. FMP 11, 126, bei Geschäften mit Minderjährigen). Handelt ein Strohmann, also eine nur vorgeschobene Person, durch die ein Dritter einen Gegenstand oder eine Leistung erwirbt oder veräußert, stellt sich die Frage, wer die vermeintliche Verbindlichkeit verantwortet: der Strohmann oder die im Hintergrund agierende Person?  

     

    Ausgangsfall

    Eheleute M. und F. haben von V. eine Wohnung gemietet. Da sie erhebliche Schulden, u.a. bei Energieversorgern haben, beauftragen sie B. beim Energieversorgungsunternehmen E. für die neue Wohnung einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen. B. kontaktiert E. per E-Mail und beantragt im eigenen Namen für die Wohnung von M. und F. einen Stromlieferungsvertrag abzuschließen. Er gibt seinen Namen und als Ort für den Strombezug die Wohnung von M. und F. an. E. nimmt das Angebot an und gibt die Stromlieferungen frei. Später ziehen M. und F. unter Hinterlassen erheblicher Zahlungsrückstände aus der Wohnung aus. Auf eine Mahnung des E. an B. wendet dieser ein, er habe die Leistungen nicht empfangen. Er habe den Vertrag für M. und F. geschlossen. E. möge sich an diese halten.  

     

    Ansprüche gegen den Strohmann

    Der Gläubiger wird sich die Frage stellen, gegen wen er vorgeht und woraus sich ein Zahlungsanspruch möglicherweise ergeben könnte. Zunächst könnte E. einen Zahlungsanspruch aus dem Vertrag gegen B. geltend machen. Dann müsste B. einen wirksamen Vertrag mit E. über die Stromlieferungen geschlossen haben. Zu klären ist daher zunächst, ob durch den Abschluss des Stromlieferungsvertrags der B. oder die Eheleute M. und F. berechtigt und verpflichtet wurden.  

     

    B. könnte den Vertrag im eigenen Namen oder als Vertreter für die Eheleute M. und F. geschlossen haben. Eine wirksame Stellvertretung setzt nach § 164 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vertreter im fremden Namen handelt und zudem Vertretungsmacht hat. Der Vertreter muss also zunächst gegenüber dem Vertragspartner offenlegen, dass er nicht im eigenen, sondern im fremden Namen handelt. Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist, den Vertragschließenden über die Identität seines Partners zu informieren, damit er insbesondere dessen Leistungsfähigkeit überprüfen kann. B. hat gegenüber seinem Vertragspartner E. nicht ausdrücklich offen gelegt, dass er für einen anderen handeln wollte.