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  • 17.02.2009 | Gläubigertaktik

    Schuldanerkenntnis und vorsätzlich unerlaubte Handlung: Das müssen Gläubiger beachten

    Hat der Schuldner vorgerichtlich anerkannt, dass es sich bei einer Forderung aus einem Kaufvertrag auch um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt, ist dies neben der Titulierung des Zahlungsanspruchs festzustellen (AG Freudenstadt 22.4.08, 3 C 126/08, Abruf-Nr. 090496).

     

    Sachverhalt/Praxishinweis

    Der Gläubiger hatte mit dem Schuldner einen Kaufvertrag geschlossen. Die zur Kaufpreiszahlung erteilte Genehmigung zum Lastschrifteinzug lief ins Leere, weil das Konto nicht gedeckt war. Außergerichtlich hat der Schuldner den Zahlungsanspruch anerkannt. Zugleich hat er anerkannt, dass die Forderung auch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung stammt. Im Prozess hat die Gläubigerin dieses Anerkenntnis vorgelegt. Die Schuldnerin ist dem nicht entgegengetreten. Das AG hat nicht durch Versäumnisurteil, sondern nach § 495a ZPO im schriftlichen Verfahren entschieden. Die Entscheidung zeigt: Es ist für Gläubiger wichtig, auf die Ursache für einen fehlenden Forderungsausgleich zu achten.  

     

    Checkliste: Nichteinlösen einer Lastschrift - So optimieren Sie Ihr Forderungsmanagement
    • Die Nichteinlösung einer Lastschrift kann ebenso wie die frühere Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ein Indiz dafür sein, dass der Schuldner von Anfang an nicht leistungsfähig war. Gleiches gilt, wenn der Schuldner bereits viele Gläubiger hat und aufgrund seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht mehr in der Lage war, alle Verbindlichkeiten bei Fälligkeit auszugleichen.

     

    • Diese Umstände begründen einen Eingehungsbetrug i.S.v. § 263 StGB. Dieser führt über § 823 Abs. 2 BGB dazu, dass neben der Primärhaftung aus dem Vertrag, der Schuldner auf die Leistung auch unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes aus vorsätzlich unerlaubter Handlung haftet.

     

    • Erkennt der Schuldner die Forderung dem Grund nach an, sollten Sie darauf drängen, dass er zugleich anerkennt, sie stamme - auch - aus vorsätzlich unerlaubter Handlung.

     

    • Im Prozess muss dann neben dem Zahlungs- ein entsprechender Feststellungsantrag gestellt und dazu nur das schriftliche Anerkenntnis vorgelegt werden.

     

    • Weiteren Vortrags bedarf es nicht, solange und soweit der Schuldner die Richtigkeit seines Anerkenntnisses und des Inhalts nicht bestreitet.

     

    • Sie können Ihrer Darlegungs- und Beweislast also mit sehr geringem Aufwand gerecht werden. Im weiteren Forderungseinzug ermöglicht das so erreichte Zahlungs- und Feststellungsurteil einerseits eine privilegierte Vollstreckung nach § 850f Abs. 2 ZPO. Immer wichtiger ist aber auch der Umstand, dass eine solche Forderung dann nach § 302 InsO nicht an der Restschuldbefreiung teilnimmt.
     

    Einen Prozess kann der Gläubiger umgehen, indem er den Schuldner unmittelbar ein notarielles Schuldanerkenntnis (s.o., S. 33) abgeben und sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der Urkunde unterwerfen lässt (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO: unmittelbare Vollstreckung möglich!).