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09.02.2009 · IWW-Abrufnummer 090496

Amtsgericht Freudenstadt: Urteil vom 22.04.2008 – 4 C 126/08

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Freudenstadt

3 C 126/08

Urteil

gemäß § 495 a ZPO

In Sachen XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Freudenstadt durch XXX im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO am 16. April 2008 für Recht erkannt:

1. Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Coburg vom 11.02.2008, Az: 08-8037872-0-3 wird aufrechterhalten.

2. Es wird festgestellt, dass es sich bei der Forderung der Klägerin um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt.

3. Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 300 EUR

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet. Der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht aufgrund eines Kaufvertrags vom 03.09.2007 gemäß § 433 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat an diesem Tag bei der Klägerin Waren eingekauft und Genehmigung zum Lastschrifteinzug erteilt. Die Lastschrift wurde mangels Deckung des Kontos nicht eingelöst. Die Nebenforderungen kann die Klägerin als Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB ersetzt verlangen.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1, 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Die Beklagte hat außergerichtlich die geltend gemachte und im Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegenüber der Klägerin schriftlich anerkannt. Sie hat auch anerkannt, dass es sich um eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung handelt. Die Klägerin hat das schriftliche Anerkenntnis der Beklagten vorgelegt.

Die Beklagte ist der Klage und dem Vortrag der Klägerin nicht entgegen getreten. Auch auf den richterlichen Hinweis im Beschluss vom 31.03.2008, dass bei Ablauf der weiteren Frist mit einer Endentscheidung gerechnet werden muss, gegen welche kein Rechtsmittel möglich ist, hat sie nicht reagiert. Der Vortrag der Klägerin ist daher als zugestanden anzusehen. Die Klageforderung ist begründet, so dass der Vollstreckungsbescheid antragsgemäß in vollem Umfang aufrecht zu erhalten war.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

RechtsgebietGläubigertaktikVorschriften§ 495a ZPO

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