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  • 14.03.2008 | Gläubigertaktik

    Aussonderungsrecht: So kommen Gläubiger im Insolvenzverfahren noch zum Zug

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz, Lehrbeauftragter an der Universität und FH Trier

    Gläubiger eines insolventen Schuldners möchten ihre Forderung möglichst vollständig realisieren. Dabei können sie insbesondere als Aus- bzw. Absonderungsgläubiger auf weitgehende Befriedigung hoffen. Ob allerdings ein Absonderungs- oder Aussonderungsrecht vorliegt, ergibt sich daraus, ob und wie der Gläubiger seine Forderung gegen den Insolvenzschuldner im Vorfeld abgesichert hat. Schon bei der Vertragsgestaltung muss also die Frage nach der Insolvenzfestigkeit der Forderung gestellt werden.  

     

    Was ist ein Aussonderungsrecht?

    Unter einem Aussonderungsrecht versteht man das Recht eines Gläubigers, einen Gegenstand aussondern zu lassen, weil er in seinem Eigentum steht. Der Gegenstand des Aussonderungsrechts gehört dann nicht zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter muss ihn von der Insolvenzmasse abtrennen und an den Gläubiger herausgeben. Die Regelungen zu den Aussonderungsrechten finden sich in §§ 47, 48 InsO sowie der ZPO.  

     

    Fälle eines Aussonderungsrechts

    Die Aussonderung muss sich auf individuell bestimmte Gegenstände beziehen, an denen ein Dritter dingliche bzw. persönliche Rechte geltend machen kann. Diese können sich z.B. aus Eigentum bzw. Eigentumsvorbehalt, Besitz, Miete, Forderungen, Pacht, Leasing, Leihe, Aneignungsrechten (z.B. Jagd- oder Fischereirecht), beschränkt dinglichen Rechten, (z.B. Nießbrauch, Erbbaurecht, Grunddienstbarkeit, beschränkt persönlicher Dienstbarkeit, Wohnungsrecht) oder einem dinglichen Vorkaufsrecht ergeben.  

     

    Beispiel

    Firma F. nutzt für zwei Jahre ein Firmenfahrzeug aufgrund eines Leasingvertrags gegen Zahlung von Leasingraten. In diesem Zeitraum bleibt das Fahrzeug Eigentum der Leasinggesellschaft L. F. ist nur Leasingnehmer und Halter des Fahrzeugs. Erst nach Ablauf der vertraglichen Leasingzeit kann es F. ggf. käuflich erwerben oder zurückgeben. Im Insolvenzfall würde L. aufgrund ihres Eigentumsrechts daher die Herausgabe verlangen können.  

     

    Praxishinweis: Das Aussonderungsrecht muss schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen, damit es im eröffneten Verfahren geltend gemacht werden kann.  

     

    So machen Sie Ihr Aussonderungsrecht geltend

    Zunächst müssen Sie in der Insolvenz des Schuldners prüfen, ob überhaupt ein Aussonderungsrecht besteht, d.h., ob und an welchen Gegenständen ein solches Recht bestellt werden kann. Hier sollte vor allem der Eigentumsvorbehalt und das Sicherungseigentum in Betracht gezogen werden. Dann ist zu prüfen, ob und wie die wirksame Begründung des Aussonderungsrechts nachgewiesen werden kann.  

     

    Praxishinweis: Hier wird es darauf ankommen, dass die entsprechenden Vertragsunterlagen vorgelegt werden können. Mündliche Vereinbarungen sollte sich der Gläubiger deshalb vom Schuldner direkt nach der Vereinbarung, d.h. noch während der Vertragsdurchführung, schriftlich bestätigen lassen. Ist die Vereinbarung in AGB enthalten, muss auch deren Einbeziehung nachgewiesen werden. Insbesondere bei unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenständen können sich Probleme ergeben, da dieser in unterschiedlichen Konstellationen vereinbart werden kann:  

     

    Checkliste: Problemschwerpunkte beim Eigentumsvorbehalt
    • Einfacher Eigentumsvorbehalt (§ 449 BGB): In diesem Fall greift das Aussonderungsrecht nur, wenn sich die gelieferte Ware noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse befindet. Ist dies nicht der Fall, etwa wenn eine Verarbeitung (§§ 950 BGB) stattgefunden hat, ist das Aussonderungsrecht untergegangen. Der Gläubiger hat dann nur als Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) einen Zahlungsanspruch gegen die Masse und damit einen Quotenanspruch.

     

    • Erweiterter Eigentumsvorbehalt: Hier greift das Eigentumsvorbehaltsrecht nicht nur an einem bestimmten Gegenstand, sondern auch an gleichen, vom selben Lieferanten übergebenen Waren (z.B. Getränkelieferanten). Dies hat zur Folge, dass andere Waren für frühere Forderungen haften und vom Eigentumsvorbehalt erfasst werden.

     

    • Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Das Eigentumsvorbehaltsrecht eines Gläubigers greift auch, wenn der Empfänger der Ware sie verarbeitet und an einen Dritten weitergeleitet hat. Das Aussonderungsrecht des Lieferanten wandelt sich durch Abtretung in ein Ersatzabsonderungsrecht um. Dieses beinhaltet, dass der anteilige Kaufpreis für die verarbeitete Ware an den Lieferanten als Gläubiger ausgezahlt wird. Diese Abtretung führt nur zur Befriedigung des Gläubigers, wenn der Kaufpreis sich noch unterscheidbar in der Insolvenzmasse befindet. Ist der Kaufpreis also vor Insolvenzantragstellung eingegangen, ist das gewandelte Absonderungsrecht untergegangen.

     

    Praxishinweis: Der Gläubiger sollte in den Fällen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts in seinem Anspruchsschreiben an den Insolvenzverwalter unbedingt auf Folgendes hinweisen:
    • Wann und wofür wurde die Ware weiterverarbeitet?
    • An wen wurde das Produkt geliefert?
    • Zu welchem Anteil steckt die „Ware“ in dem „neuen Produkt“?
    • Dass die Rechnung von einem Dritten bezahlt wurde?
    • Angabe des Zeitpunkts, wann und auf welches Konto eine Zahlung erfolgte (Kontoauszug!)?

     

    Kann der Gläubiger die o.g. Angaben machen, muss der Verwalter den Kaufpreis anteilig auszahlen. Dies gilt aber nur, wenn der Gläubiger die Abtretung des anteiligen Zahlungsanspruchs gegen den Dritten verlangt und damit sein Aussonderungsrecht in ein Absonderungsrecht umwandelt (s.u.).
     

    Musterformulierung: Ersatzabsonderung bei vereinbartem verlängertem Eigentumsvorbehalt

    An den Insolvenzverwalter ... (Einschreiben/Rückschein)  

     

    Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... vor dem AG ...  

    Gerichtsaktenzeichen: ... IN/IK .../...  

    Ihr Zeichen: ...  

     

    Antrag auf Ersatzabsonderung von ... (Bezeichnung des Gegenstands)  

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,  

     

    in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass ich die Interessen des ... als Gläubiger im obigen Insolvenzverfahren vertrete. Auf anliegende Vollmacht nehme ich Bezug. Mein Mandant hat am ... mit dem Insolvenzschuldner einen Vertrag über die Lieferung von folgendem beweglichen Gegenstand geschlossen: ... (genaue Bezeichnung des Gegenstands).  

     

    Der Kaufvertrag wurde somit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen. Hierin wurde vereinbart, dass bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Sache meinem Mandanten gehört, auch wenn die Ware weiterverarbeitet und an einen Dritten weitergeleitet wird (§ 449 BGB). Insofern liegt damit ein verlängerter Eigentumsvorbehalt vor.  

     

    Beweis: Kaufvertrag vom ... in Kopie  

     

    Die gelieferte Ware wurde dadurch weiterverarbeitet, dass ... Diese weiterverarbeitete Ware wurde als neues Produkt an den Dritten ausgeliefert. Der Dritte hat die ausgelieferte neue Ware am ... durch Einzahlung auf das Konto des Insolvenzschuldners nach Insolvenzeröffnung bezahlt. Dies hat der Dritte gegenüber dem Gläubiger durch Schreiben vom ..., nebst Kontoauszug vom ... nachgewiesen.  

     

    Beweis: Kopie des Schreibens vom ..., nebst Kontoauszug vom ...  

     

    Da die von dem Gläubiger gelieferte Ware daher zu einem großen Anteil (alternativ: zu ... Prozent) in dem neuen Produkt steckt, werden Sie gebeten zu ... Prozent den Betrag im Wege der Ersatzabsonderung an meinen Mandanten auszukehren.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Aussonderungsrecht schriftlich geltend machen  

    Der Gläubiger muss sein Aussonderungsrecht beim Insolvenzverwalter durch einen entsprechenden Antrag geltend machen. Bereits im Insolvenzeröffnungsbeschluss werden Aussonderungsgläubiger aufgefordert, ihre Rechte gegenüber dem Verwalter unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, geltend zu machen (§ 28 Abs. 2 InsO). In der Regel stellt der Insolvenzverwalter bei seiner Amtsübernahme und Inventarisierung des Schuldnervermögens solche Gegenstände sicher. Er wird dann von sich aus den Gläubiger auffordern, sein Aussonderungsrecht geltend zu machen und nachzuweisen. Alles andere birgt für den Bevollmächtigten Haftungsrisiken.  

     

    Im Einzelnen muss zwischen dem Aussonderungsrecht an einem unter Eigentumsvorbehalt verkauften beweglichen Gegenstand (s.u., S. 43) und anderen Aussonderungsrechten (s.u., S. 44) unterschieden werden:  

     

    Hat nämlich vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Schuldner eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und vom Verkäufer den Besitz an der Sache erlangt, braucht der Insolvenzverwalter, wenn der Verkäufer diesen zur Ausübung des Wahlrechts auf Erfüllung bzw. Nichterfüllung des Vertrags aufgefordert hat (vgl. § 103 InsO), die Erklärung erst unverzüglich nach dem Berichtstermin (§ 156 InsO) abzugeben. Eine Ausnahme gilt, wenn in der Zeit bis zum Berichtstermin eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist und der Gläubiger den Verwalter auf diesen Umstand hingewiesen hat (§ 107 Abs. 2 InsO).  

     

    Sinn dieses „Zurückbehaltungsrechts“ist es, dass die Gegenstände im Rahmen einer Fortführung des Unternehmens notwendig sein können. Ob eine solche Fortführung erfolgt, wird aber erst im Berichtstermin durch die Gläubiger entschieden (§ 157 InsO).  

     

    Musterformulierung: Geltendmachung der Aussonderung bei verkauften beweglichen Sachen

    An den Insolvenzverwalter ... (Einschreiben/Rückschein)  

     

    Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... vor dem AG ...  

    Gerichtsaktenzeichen: ... IN/IK .../...  

    Ihr Zeichen: ...  

     

    Antrag auf Aussonderung von ... (Bezeichnung des Gegenstands)  

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,  

     

    in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass ich die Interessen des ... als Gläubiger im obigen Insolvenzverfahren vertrete. Auf anliegende Vollmacht nehme ich Bezug. Mein Mandant hat am ... mit dem Insolvenzschuldner einen Kaufvertrag über folgenden beweglichen Gegenstand geschlossen: ... (genaue Bezeichnung des Gegenstands).  

     

    Hierin wurde vereinbart, dass bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises die Sache im Eigentum meines Mandanten bleibt (§ 449 BGB).  

     

    Beweis: Kaufvertrag vom ... in Kopie  

     

    Der Kaufvertrag wurde somit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen.  

     

    Aus diesem Grund ergibt sich für meinen Mandanten ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO.  

     

    Des Weiteren werden Sie gem. § 107 Abs. 2 InsO darauf hingewiesen, dass der Gegenstand unverzüglich herauszugeben ist, da in der Zeit bis zum Berichtstermin am ... eine erhebliche Verminderung des Wertes der Sache zu erwarten ist. Dies ergibt sich daraus, dass ... (Begründung abgeben). Sie werden deshalb aufgefordert, binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens schriftlich mitzuteilen, dass Sie die Aussonderung anerkennen und den Gegenstand nicht bis zum Berichtstermin zurückbehalten.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Pflicht zur sofortigen Herausgabe

    Bei anderen Aussonderungsrechten hat der Insolvenzverwalter gemäß § 103 Abs. 2 InsO bei Aufforderung durch den Gläubiger sofort eine Her-ausgabe zu veranlassen, falls er eine Vertragserfüllung ablehnt. Wählt der Verwalter die Vertragserfüllung, stellen die künftig zu erbringenden Leistungen sog. Masseverbindlichkeiten dar (§ 55 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Solche Massegläubiger haben einen direkten Zahlungsanspruch gegen die Insolvenzmasse und sind keine Insolvenzgläubiger.  

     

    Musterformulierung: Geltendmachung der Aussonderung bei Leasing

    An den Insolvenzverwalter ... (Einschreiben/Rückschein)  

     

    Insolvenzverfahren über das Vermögen des ... vor dem AG ...  

    Gerichtsaktenzeichen: ... IN/IK .../...  

    Ihr Zeichen: ...  

     

    Antrag auf Aussonderung von ... (Bezeichnung des Gegenstands)  

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,  

     

    in vorbezeichneter Angelegenheit zeige ich an, dass ich die Interessen des ... als Gläubigers im obigen Insolvenzverfahren vertrete. Auf anliegende Vollmacht nehme ich Bezug.  

     

    Mein Mandant hat am ... mit dem Insolvenzschuldner einen Leasingvertrag über einen PKW der Marke ..., Baujahr ..., Farbe ..., Kennzeichnen ... geschlossen.  

     

    Beweis: Leasingvertrag vom ... in Kopie, sowie Kopie des KFZ-Briefes  

     

    Der Leasingvertrag wurde somit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschlossen. Aus dem Vertrag geht unter Punkt ... hervor, dass mein Mandant weiterhin Eigentümer/in des Leasingfahrzeuges ist.  

     

    Aus diesem Grunde ergibt sich für meinen Mandanten ein Aussonderungsrecht gem. § 47 InsO. Sie werden deshalb gem. § 103 Abs. 2 InsO aufgefordert binnen einer Frist von drei Wochen ab Zugang dieses Schreibens schriftlich mitzuteilen, ob Sie die Vertragserfüllung wählen oder ablehnen. Bei Ablehnung werden Sie um unverzügliche Herausgabe des Gegenstands gebeten.  

     

    Rechtsanwalt  

     

    Praxishinweis: Der Gläubiger hat nicht das Recht, gegen den Willen des Insolvenzverwalters dessen Geschäfts- bzw. Lagerräume zu betreten, um die Aussonderungsgegenstände selbst zu begutachten, herauszusuchen oder zu inventarisieren. Der Gläubiger kann jedoch vom Insolvenzverwalter vollständige Auskunft verlangen. Dies ergibt sich als Nebenpflicht der vom Schuldner eingegangenen Hauptverpflichtung (§§ 242, 260, 402 BGB, § 167 Abs. 1 InsO; Braun, InsO, 3. Aufl., § 47 Rn. 5 f.).Insoweit ist der Verwalter allerdings berechtigt, auf die im Verfahren abzugebende Vermögensübersicht (vgl. § 153 InsO) zu verweisen. In dem dieser Übersicht zugrunde liegenden Gutachten werden die Aussonderungsgegenstände aufgenommen und in einer entsprechenden Spalte als Aussonderungsrecht gekennzeichnet. Der Gläubiger sollte daher im Zweifel von seinem Akteneinsichtsrecht gemäß § 299 ZPO Gebrauch machen. Der Insolvenzverwalter darf darüber hinaus vom Gläubiger keine Aussonderungskosten verlangen. Diese Kosten gehen allein zu Lasten der Insolvenzmasse.  

     

    Kommt eine Ablösung des Gegenstands in Betracht?

    Denkbar ist, dass das Eigentum an einem Gegenstand geltend gemacht wird, der Gläubiger aber eine Forderung beansprucht, die unter dem Gegenstandswert liegt. Dies dürfte i.d.R. bei Maschinen bzw. Fahrzeugen der Fall sein. Hier empfiehlt sich, im Anspruchsschreiben an den Insolvenzverwalter diesem zugleich eine Ablösesumme für den Erwerb des Gegenstands mitzuteilen. Sollte sich herausstellen, dass die Ablösesumme höher als der Verkehrswert ist, hätte der Gläubiger somit noch einen Gewinn zu verzeichnen.  

     

    Herausgabetermin vereinbaren

    Ist das Aussonderungsrecht gegenüber dem Insolvenzverwalter nachgewiesen, sollte unmittelbar ein Herausgabetermin mit ihm schriftlich vereinbart werden. Der Verwalter muss dann dem Gläubiger den Standort des Gegenstands mitteilen, damit der den Gegenstand abholen kann.  

     

    Leserservice: In einer der nächsten Ausgaben von „Forderungsmanagement professionell“ erläutern wir, wie Gläubiger bei Aussonderungsgegenständen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Schuldner oder Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert wurden, ihre Rechte geltend machen können.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2008 | Seite 41 | ID 118132