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  • 15.06.2010 | Gesamtschuld

    Bei Gesamtschuld besteht Gläubigerwahlrecht

    Gemäß § 421 S. 1 BGB kann der Gläubiger frei wählen, welchen der Gesamtschuldner er in Anspruch nehmen will, soweit sich sein Vorgehen nicht als rechtsmissbräuchlich erweist. Dabei ist er grundsätzlich dem von ihm in Anspruch genommenen Gesamtschuldner gegenüber nicht verpflichtet, auf ausbleibende Zahlungen des anderen Gesamtschuldners hinzuweisen (BGH 16.12.09, XII ZR 146/07, Abruf-Nr. 100472).

     

    Sachverhalt/Entscheidungsgründe

    Der Gläubiger begehrt vom Beklagten Zahlung rückständigen Mietzinses aus abgetretenem Recht. Partner des Mietvertrags mit einer aus dem Kläger und den Beklagten bestehenden GbR waren die beiden Beklagten. Im Innenverhältnis sollten diese jeweils zur Hälfte für den Mietzins haften, wobei streitig ist, ob dieser dem Kläger bekannt war. Während der Beklagte zu 1) seinen hälftigen Mietanteil regelmäßig leistete, zahlte der Beklagte zu 2) nur unregelmäßig und geriet später in Vermögensverfall. Die Forderungen hat die GbR an das das Immobilienprojekt finanzierende Kreditinstitut abgetreten, die wiederum den Kläger mit der Beitreibung rückständigen Mietzinses beauftragte. Der Beklagte zu 1) tritt dem Forderungsverlangen mit dem Einwand entgegen, dass nur eine Teilschuld vorgelegen habe, im Übrigen § 242 BGB eine Hinweis- und Warnpflicht begründe, deren Verletzung den Kläger zum Schadenersatz verpflichte. Der BGH hat diese Einwände verworfen.  

     

    Eine Teilschuld ist nicht begründet worden. Unstreitig beteiligt an der Vereinbarung waren nur die Beklagten. Die Gesellschafter der GbR, also neben dem Beklagten zu 2 auch der Kläger, hatten gemäß §§ 709, 714 BGB Gesamtvertretungsmacht, sodass der Beklagte zu 2 die GbR allein nicht wirksam verpflichten konnte. Ferner handelte es sich bei der Vereinbarung bezogen auf den Beklagten zu 2 um ein Insichgeschäft gemäß § 181 BGB, wozu er nach dem Gesellschaftsvertrag nicht ermächtigt war. Eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers ist zwar behauptet, aber nicht bewiesen worden. Auch eine konkludente Genehmigung liegt nicht vor. Eine Willenserklärung liegt trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat (BGH NJW 05, 2620; NJW 95, 953). Die faktische Hinnahme der hälftigen Mietbeträge durch den Kläger ist nicht geeignet, einen solchen Erklärungswert zu entfalten, da entscheidend für den Vermieter allein die vollständige Zahlung der Gesamtmieten ist.  

     

    Zu keinem anderen Ergebnis führt der Einwand, dass der GbR die Kenntnis des Beklagten zu 2 vom Abschluss der Vereinbarung zuzurechnen sei. Dies ist unschädlich, da eine Wissenszurechnung, die eine konkludente Genehmigung der Vereinbarung begründen koönnte, nicht in Betracht kommt.