Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 10.09.2010 | Gerichtliches Mahnverfahren

    Gläubiger muss hinreichende Individualisierung des Anspruchs im Auge behalten

    1. Ein Mahnbescheid hemmt den Lauf der Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend individualisiert worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen so unterschieden und abgrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch durch den Mahnbescheid geltend gemacht wird, damit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will (BGH 6.11.07, X ZR 103/05 und 17.10.00, XI ZR 312/99).  
    2. Allein die Angabe der Buchungskontonummer des Beklagten erfüllt diese Anforderungen nicht, wenn Forderungen aus mehreren Rechnungen geltend gemacht werden. Dies gilt insbesondere auch, wenn von einer Vielzahl von Rechnungen nur eine oder eine beschränkte Auswahl aufgeführt werden, sodass der Schuldner davon ausgehen muss, dass nur die Forderungen aus diesen konkreten Rechnungen geltend gemacht werden.  
    (AG Mannheim 10.6.10, 3 C 84/10, Abruf-Nr. 102847)

     

    Praxishinweis

    Die Begründung des AG Mannheim fügt sich in die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung ein (BGH 10.7.08, IX ZR 160/07, Abruf-Nr. 083010; OLG Köln 12.7.05, 9 U 154/04; OLG Zweibrücken 30.10.08, 4 U 41/08; Salten, MDR 98, 1144; Salten, MDR 09, 549).  

     

    Für den Gläubiger nachteilig, zeigt die Entscheidung des AG, dass dem Schuldner auch ein gewisses Maß an „böswilligem Dummstellen“ zugestanden wird und so die effektive Durchsetzung des berechtigten Anspruchs hindert, wenn die angestrebte Hemmungswirkung des Mahnverfahrens scheitert. Bei einer Mehrzahl von Forderungen, wie dies im vorliegenden Fall gegeben ist, ist grundsätzlich jede einzelne Forderung zu bezeichnen. Nur so wird für den Schuldner die Möglichkeit eröffnet, die Berechtigung der geltend gemachten Forderungen zu prüfen und so eine Grundlage für die Entscheidung zu gewinnen, ob und in welchem Umfang er sich gegebenenfalls gegen diese verteidigen will.  

     

    Der Gläubiger hat es allerdings selbst in der Hand bei seiner Rechtsverfolgung den Anspruch ausreichend individualisiert darzustellen. Den Verweis auf begrenzte „technische Möglichkeiten“ oder „begrenzte räumliche Möglichkeiten“ im Antragsformular lässt die Rechtsprechung nicht gelten und wird für einen Bevollmächtigten, sei es ein Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen (§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO), den Haftungsfall nicht vermeiden. Der Gläubiger und sein Prozessbevollmächtigter sind in der Pflicht, dem Schuldner ausreichende Informationen zur Individualisierung des Anspruchs zu liefern.