Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 17.02.2009 | Gerichtliches Mahnverfahren

    Ansprüche im Mahnverfahren richtig bezeichnen

    1. Nimmt der Gläubiger in einem Mahnantrag auf Rechnungen Bezug, die dem Mahngegner weder zugegangen noch dem Mahnbescheid als Anlage beigefügt sind, sind die angemahnten Ansprüche nicht hinreichend bezeichnet, soweit sich ihre Individualisierung nicht aus anderen Umständen ergibt.  
    2. Wird jemand durch Mahnbescheid auf Vergütung von Leistungen in Anspruch genommen, die nicht allein ihm gegenüber erbracht worden sind, ist der Gesamtanspruch unzureichend bezeichnet, wenn nur die Leistung an den Schuldner genannt ist und eine Mithaftung für die Schuld Dritter nicht behauptet wird.  
    (BGH 10.07.08, IX ZR 160/07, Abruf-Nr. 083010)

     

    Sachverhalt

    Der Gläubiger macht Ansprüche aus Dienstvertrag geltend. Im Mahnverfahren hat er hierzu angegeben „Rechnung 327/02 vom 28.5.02 über 1.331,10 EUR“ sowie „Rechnung 362/02 vom 27.6.02 über 56,00 EUR“. Der Mahnbescheid wurde am 1.2.06 zugestellt. Der Schuldner bestreitet den Zugang der Rechnungen und erhebt die Einrede der Verjährung. AG und LG haben der Klage stattgegeben, der BGH hat sie wegen Verjährung abgewiesen.  

     

    Entscheidungsgründe

    Die dreijährige Verjährungsfrist für die in 2002 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Vergütung und Auslagenerstattung endete nach §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres 2005. Diese Frist ist durch den am 21.12.05 beantragten und nach mehrfacher Antragsberichtigung am 1.2.06 zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Ein Mahnbescheid unterbricht (hemmt) die Verjährung nur, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist (st. Rspr., BGH NJW 00, 1420; NJW 01, 305). Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagten ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen. Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann auch auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke, wie Unternehmerrechnungen, vom Gläubiger, müssen sie dem Schuldner zugegangen sein. Nur, wenn ein solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt werden (BGH NJW 08, 1220).  

     

    Der Mahnbescheid zeigt Mängel der Anspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung entgegenstehen. Auf den Zugang der Rechnungen, die der Kläger zur Bezeichnung seiner Ansprüche herangezogen hat, kann nicht verzichtet werden. Kennt der Schuldner die Rechnungen nicht und stand er mit dem Gläubiger aufgrund seines Dauermandats in mehrfachem Leistungsaustausch, lässt sich dem Mahnbescheid ohne die Rechnungen in der Regel nicht entnehmen, für welche Leistungen Vergütung und Auslagenerstattung beansprucht werden. Der Schuldner kann somit nicht überprüfen, ob die berechneten Leistungen an ihn erbracht worden sind. Er kann auch nicht ausschließen, dass infolge von Buchungsversehen erbrachte und bereits entgoltene Leistungen nochmals bezahlt verlangt werden. In den Tatsacheninstanzen sind hier keine Umstände festgestellt worden, aus denen der Beklagte auch ohne Kenntnis der Rechnungen hätte ersehen können, welche Forderungen der Kläger in seinem Mahnantrag verfolgte. Eine Nachfrageobliegenheit des Schuldners, wie sie das Berufungsgericht vertritt, scheidet aus.