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  • 15.02.2008 | Forderungssicherung

    So sichern Sie eine Werklohnforderung durch eine Bauhandwerkersicherungshypothek

    von Rechtsfachwirt und Bürovorsteher Michael Wohlgemuth, Koblenz

    Der vorleistungspflichtige Bauhandwerker hat nicht zuletzt aufgrund seines Materialeinsatzes und enger Margen ein besonderes Vergütungsrisiko. Kommt der Bauherr in Zahlungsschwierigkeiten, muss sich der Bauhandwerker überlegen, ob und wie er sich Befriedigung verschaffen kann. Mit einer Bauhandwerkersicherungshypothek nach § 648 BGB hat der Bauhandwerker die Möglichkeit, seine Vergütung (Werklohnforderung) als Ganzes oder einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil durch Eintragung einer Sicherungshypothek an dem Baugrundstück oder einem anderen Grundstück des Auftraggebers im Grundbuch zu sichern. Diese Möglichkeit gilt sowohl für den BGB- als auch für den VOB-Bauvertrag. Der folgende Beitrag gibt hierzu einen Überblick.  

     

    Gründe für eine Bauhandwerkersicherungshypothek

    Oft befürchten Unternehmer, dass sie bei dem Verlangen nach einer Bauhandwerkersicherungshypothek künftig keine Aufträge mehr erhalten. Sie sollten aber bedenken, ob nicht der Verzicht und ggf. der Ausfall mit der Werklohnforderung wegen der mangelnden Zahlungsmoral oder -fähigkeit einzelner Auftraggeber die betriebliche Existenz mehr gefährden.  

     

    Ein Bauhandwerker ist vorleistungspflichtig. Er erbringt seine Leistung in Form von Material, Arbeitsleistung bzw. -löhnen und bekommt sein Geld (Werklohn/Vergütung) erst nach Abschluss seiner Tätigkeit oder jedenfalls nach zuvor bestimmten Abschnitten, also nach Abnahme der Bauleistung als Ganzes oder in Teilen (vgl. z.B. § 641 Abs. 1 BGB). Wird der Bauherr zahlungsunfähig (Insolvenz!), erhält der Bauhandwerker keinen Werklohn, obwohl er Vorleistungen erbracht hat.