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  • 13.06.2008 | Forderungspraxis

    Auch Rechtsanwälte arbeiten nicht umsonst

    Von einem verständigen, Recht suchenden Mandanten kann grundsätzlich erwartet werden, dass er die Kenntnis besitzt, dass der beauftragte Anwalt seine Tätigkeit nur gegen Zahlung eines Honorars erbringt (AG Altenkirchen 13.9.07, 71 C 526/06, Abruf-Nr. 081764).

     

    Praxishinweis

    Der anwaltliche Vergütungsanspruch ergibt sich aus § 611 BGB i.V.m. dem geschlossenen Anwaltsvertrag. Dabei kann es dahinstehen, ob der Anwalt gegen seine Hinweispflichten aus § 49b Abs. 5 BRAO verstoßen hat. Diese Norm bezweckt den Schutz der Mandanten vor überraschend teureren Abrechnungen aufgrund hoher Gegenstandswerte, kann aber keinen Schadenersatzanspruch des Mandanten auslösen. Sie besitzt allenfalls berufsrechtliche Relevanz.  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 95 | ID 119826