· Fachbeitrag · Anwaltsrechnung
Fehlender Hinweis auf Gebührenabrechnung nach Gegenstandswert kann zur Falle werden
Der Rechtsanwalt muss seinem Mandanten viele Hinweise erteilen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf das Entstehen und die Abrechnung seiner Vergütung. Der BGH hat sich nun mit der Hinweispflicht nach § 49b Abs. 5 BRAO zur Abrechnung in Abhängigkeit vom Gegenstandswert befasst.
Sachverhalt
Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagten ein Schadenersatzanspruch wegen eines nicht ordnungsgemäß erteilten Hinweises gemäß § 49b Abs. 5 BRAO zusteht. Die klagende Rechtsanwaltsgesellschaft macht einen nach dem Gegenstandswert berechneten Vergütungsanspruch für die Vertretung der Beklagten in einem Zugewinnausgleichsverfahren geltend. Die Beklagte will den Schadenersatzanspruch der Klageforderung entgegenhalten.
Die Beklagte trennte sich von ihrem Ehemann und beauftragte nachfolgend die Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen und ihrer Vertretung hinsichtlich aller während der Trennungszeit erforderlichen Regelungen und der Einleitung eines Scheidungsverfahrens, sobald die Voraussetzungen dafür vorlägen. Im Anschluss an ein Erstgespräch übersandte die Klägerin der Beklagten einen Vermerk über das Beratungsgespräch, eine Vergütungsvereinbarung und ein Hinweisblatt mit der Überschrift „Allgemeine Hinweise vor Mandatsübernahme“. Die Vergütungsvereinbarung sollte die außergerichtlichen Bemühungen der Klägerin erfassen und sah vor, dass die außergerichtlich angefallenen Honorare nicht auf die in nachfolgenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen seien. In dem Hinweisblatt wies die Klägerin die Beklagte unter der Überschrift „Vergütung“ auf Folgendes hin:
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